Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

70 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
beim Kuxkauf E. Gr. 48 100, vgl. auch . JW. O6 378; die IJnnehabung eines 
Patentbureaus durch die Chesran des Ingenieurs, 7. JW. 03 B. 107. Ein- 
flußlos Irrtum des Invaliditätsversicherers über den Gesundheitszustand 
des Versicherten E. Gr. 50 612, der Feuerversicherung hinsichtlich früherer 
Brände 4. Gr. 50%, des Gläubigers über die gleichmäßige Befriedigung 
bei einem Akkord 4. Gr. 50 #o2 ferner Irrtümer über bloße, von persönlichen 
Verhältnissen abhängige Erwartungen (Schankkonzession, Straßenzug). 
11. Braucht nicht die Person des Erklärenden oder Erklärungs- 
empfängers zu sein, 4X. Gr. 52 226, JW. 06 131. 
12. Muß auf unkörperl. Gegenstände (8 90. A. 3) analog erstreckt 
werden. A. M. E. R. 73136, Gr. 54 195-¼11. Auch auf nur mittelbare 
Geschästsgegenstände zu beziehen, E. JW. 1. 
13. Hinzutreten muß (infolge, der Fiktion) die subjektive Erheb- 
lichkeit (A. 8) für den Erklärenden. Daß die Eigenschaften in einer dem 
Gegner erkennbaren Weise dem Vertragsschlusse zugrunde gelegt seien, 
ist durchaus nicht erforderlich, a. M. E. R. 64 26 
14. 5„Dentitätsbeeinflussung (ein nicht faßbarer Begriff) ist dazu nicht 
nötig, Z. JW. 10. 
15. Anwendung auf die Ehe § 1333, Erweiterung für Verfügungen 
von Todes wegen (88 20782, 2079, 2231), Erbschaftsannahme (§ 1949), 
Ausschlagung (8 2308), außerdem im Falle der Täuschung (§ 123), Be- 
sonderes für den Vergleich 8 779. — Für Geschäftsbesorgung § 686. — 
Für Fristversäumung bei Erbschaftsausschlagung 8 1956, E. JW. 04 396. 
b) Unrichtige Übermittelung §. 120. 
Eine Willenserklärung #, welche durch die zur Uebermittelung 
verwendete Person oder Anstalt? unrichtig übermittelt worden 
ists, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden 
wie nach §. 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.“ 
1 101, 11 aà 95, IIb 116, 1II 116. M. 1, 202. Prot. 1, 116. D. 19. 
1. jeder Art (A.7 vor § 104). 
2. Abschreiber, Boten, Telegraph, Telephon. 
3. Ist die Erklärung selbst irrtümlich, so tritt § 119 ein. 
4. 5 119 A. 1, 4 bis 9. E. Sachs. 14 355, R. 686. 
e) Anfechtungsfrift S. 121. 
Die Anfechtung muß in den Fällen der 8§. 119, 120 
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der 
Anfechtungsberechtigte? von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß 
erlangt hat.“ Die einem Abwesenden" gegenüber erfolgte An- 
fechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungs- 
erklärung unverzüglich abgesendet worden ist.“ 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen", wenn seit der Abgabe 
der Willenserklärung dreißig Jahres verstrichen sind. 
IIa 96, IIb 117, 1II 117. Prot. 1, 112, VI, 122. D. 19.
	        
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