70 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
beim Kuxkauf E. Gr. 48 100, vgl. auch . JW. O6 378; die IJnnehabung eines
Patentbureaus durch die Chesran des Ingenieurs, 7. JW. 03 B. 107. Ein-
flußlos Irrtum des Invaliditätsversicherers über den Gesundheitszustand
des Versicherten E. Gr. 50 612, der Feuerversicherung hinsichtlich früherer
Brände 4. Gr. 50%, des Gläubigers über die gleichmäßige Befriedigung
bei einem Akkord 4. Gr. 50 #o2 ferner Irrtümer über bloße, von persönlichen
Verhältnissen abhängige Erwartungen (Schankkonzession, Straßenzug).
11. Braucht nicht die Person des Erklärenden oder Erklärungs-
empfängers zu sein, 4X. Gr. 52 226, JW. 06 131.
12. Muß auf unkörperl. Gegenstände (8 90. A. 3) analog erstreckt
werden. A. M. E. R. 73136, Gr. 54 195-¼11. Auch auf nur mittelbare
Geschästsgegenstände zu beziehen, E. JW. 1.
13. Hinzutreten muß (infolge, der Fiktion) die subjektive Erheb-
lichkeit (A. 8) für den Erklärenden. Daß die Eigenschaften in einer dem
Gegner erkennbaren Weise dem Vertragsschlusse zugrunde gelegt seien,
ist durchaus nicht erforderlich, a. M. E. R. 64 26
14. 5„Dentitätsbeeinflussung (ein nicht faßbarer Begriff) ist dazu nicht
nötig, Z. JW. 10.
15. Anwendung auf die Ehe § 1333, Erweiterung für Verfügungen
von Todes wegen (88 20782, 2079, 2231), Erbschaftsannahme (§ 1949),
Ausschlagung (8 2308), außerdem im Falle der Täuschung (§ 123), Be-
sonderes für den Vergleich 8 779. — Für Geschäftsbesorgung § 686. —
Für Fristversäumung bei Erbschaftsausschlagung 8 1956, E. JW. 04 396.
b) Unrichtige Übermittelung §. 120.
Eine Willenserklärung #, welche durch die zur Uebermittelung
verwendete Person oder Anstalt? unrichtig übermittelt worden
ists, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach §. 119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.“
1 101, 11 aà 95, IIb 116, 1II 116. M. 1, 202. Prot. 1, 116. D. 19.
1. jeder Art (A.7 vor § 104).
2. Abschreiber, Boten, Telegraph, Telephon.
3. Ist die Erklärung selbst irrtümlich, so tritt § 119 ein.
4. 5 119 A. 1, 4 bis 9. E. Sachs. 14 355, R. 686.
e) Anfechtungsfrift S. 121.
Die Anfechtung muß in den Fällen der 8§. 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte? von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß
erlangt hat.“ Die einem Abwesenden" gegenüber erfolgte An-
fechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungs-
erklärung unverzüglich abgesendet worden ist.“
Die Anfechtung ist ausgeschlossen", wenn seit der Abgabe
der Willenserklärung dreißig Jahres verstrichen sind.
IIa 96, IIb 117, 1II 117. Prot. 1, 112, VI, 122. D. 19.