1080 Viertes Buch. Familienrecht.
B. u. Ba. haben es bei FGWG. § 167" gelassen; für B. s. VormO. v.
19. 1. 00 8§§ 9°, 51; S. wie Preußen Ges v. 15. 6ö. O0d. §8 44: W. wie
Preußen a. 267; H. ebenso a. 119; M.Sch. 8§222 und M. St. § 220
neben F#. 8 1677 noch die Behörden. denen die Verrichtungen des
VSG. s oder des Nachlaßgerichts obliegen; S. W. AG. FGG. Art. 9 (Standes-
beamte): S.M. a. 23 81; S.K.G. a. 45; A. a. 61; Sch.S. a. 52:
O. 919; Sch. R. 8 153; R.u. L. AG. FGG. '89 Standesbeamte): Wa.
a. 34; I. 8 38: Lii. 8 119; IIb. FGG. 8 12. Diese alle wie Preußen:
E.L. wie Pr. AG.FGG. 8 40.
3. gleichgültig, ob dem Kinde, der Mutter, dem Vormunde, dem
VG. gegenüber oder einseitig. Anerkennung ist die rechtsgeschäftliche
Kundgabe des Willens, daß das Kind als von dem Anerkennenden
abstammend gelten solle, 7# Bay. 10“7; einseitiges nicht empfangsbedürf-
tiges Rechtsgeschäft, . R. 58 303. Anfechtung wegen Irrtums 8§§ 119 f.,
E. R. 58 346, wegen arglistiger Täuschung § 123. Aber eine solche liegt
nicht schon vor, wenn die Mutter wahrheitswidrig den Umgang auch
mit anderen Männern leugnet, Z. R. 58 3/. Anerkennung durch einen in der
Geschäftsfähigkeit Beschränkten bedarf der Einwilligung des gesetzl. Ver-
treters, aber der Standesbeamte darf die Beurkundung der Erklärung
nicht ablehnen, wenn die Einwilligung auch noch nicht vorliegt, &. JG.
2168, Bay. 25/1P“. Wird mit der Anerkennung ein Anerkenntnis der
Unterhaltspflicht verbunden, so liegt ein Schuldanerkenntnis nach § 781
vor; letzteres für sich bedarf der öffentlichen Form nicht; Schriktlichten
genügt. — Randvermerk bei der Geburtsurkunde s. Pt.— 88 25,
Bel. d. BR. 25. 3. 99, 8 14. Antragrecht des Notars FGG. 8 71.
4. einer jpãteren Vaterschaftsklage gegenüber.
5. Folge der Anerkennung ist der Verlust der Einrede der mehreren
Beihälter; sie begründet nicht die Vaterschaft, E. R. 58 54, sie hindert
den Anerkennenden nicht, die Beiwohnung überhaupt zu bestreiten oder
die offenbare Unmöglichkeit nach § 17171 einzuwenden. Anderseits
wird die Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß früher bereits
die Vaterschaft eines anderen festgestellt wurde oder daß ein anderer
das Rind vorher anerkennt hat; in einem solchen Falle entscheider
nicht die Zeit der Anerkennung und nicht die frühere Eintragung in
das Geburtsregister. Die neue Anerkennung wird dort auch eingetragen
. Bay. 1047.
Siebenter Titel.
Legitimation unehelicher Kinder."
* Unehel. Kinder können infolge Legitimation durch nachfolgende
Ehe oder durch GEhelichkeitserklärung die rechtl. Stellung ehel. Kinder.
erlangen. Erstere tritt kraft Gesetzes mit der Eheschließung der Eltern
ein, letztere erfolgt durch einen auf Antrag des Vaters ergehenden Akt
der Staatsgewalt. Die Folgen für die Stellung des Kindes sind bei
beiden nicht gleich (§s 1# #9 im Vergleich zu § 17371. Vermerk im Ge-
burtsregister s. PStG. § 26 u. E. FG. 8 ½¼. Internat. Privatrecht n. 22
libergangsvorschr a. 9 l'r. a. 71 Rhein. Recht: B. AG. a. 105, 1|11.