1082 Viertes Buch. Familienrecht.
anderer das Kind in einer öffentl. Urkunde anerkannt hat oder rechts-
kräftig als unehel. Vater zur Leistung des Unterhalts verurteilt worden
ist, oder wenn die gegen den späteren Ehemann früher erhoben gewesene
Klage aus 1 infolge der Einrede mehrerer Beihälter rechtskräftig
abgewiesen ist. Vgl. A. 5.
2. § 15921. Beiwohnung ist die rechtserzeugende Tatsache, von
dem zu beweisen, der die Vaterschaft behauptet. Vermutung s. A. 5.
3. Einrede, vom Vater zu beweisen. Vgl. 8§ 1591 A. 4, § 1717
A. 5. Einrede mehrerer Beihälter ausgeschlossen. Das Gesetz geht
weiter als bei der Vermutung der unehel. Vaterschaft § 1717. Steht
die Beiwohnung fest, so kann die Vaterschaft nur abgelehnt werden durch
den Beweis, daß die Beiwohnung offenbar unmöglich (8 1717 WA. 5)
zur Empfängnis geführt haben kann.
4. § 1718 A. 1 bis 3. Auch in einer Verfügung von Todes
wegen, E. FG. 3 115. Vgl. auch K. Bay. 3 578. Auch nach der Auflösung
der Ehe. Wissentlich unrichtige Anerkennung § 1769 StG B. Bedeutung
der Anerkennung vor dem Standesbeamten s. E. Bay. 10/. Berichtigung
des Standesregisters E. FW. 2 158.
5. 3PO. § 292, c JW. 08778. Weiter geht die Vermutung nicht:
insbesondere für die Vaterschaft nicht konstitutiv. Bgl. E. Bay. 3 57.
Die Eintragung in das Standesregister ändert daran nichts, E. F. 9 1½.
Den Rechten des Kindes oder Dritter wird durch die Anerkennung nicht
vorgegriffen. Der Anerkennende kann gegen die Ehelichkeit des Kindes
nur aufkommen, wenn er nachweist, daß die Beiwohnung nicht statt-
gefunden hat oder, falls die Beiwohnung gegen ihn nachgewiesen ist,
wenn er die offenbare Unmöglichkeit aus gus. 1 dartut.
Nichtigkeit der Ehe §. 1721.
Ist die Ehe der Eltern nichtig!, so finden die Vorschriften
der §§. 1699 bis 1704 entsprechende Anwendung.
• 581, II 1608, II b 1699, III 1697. M. IV, 928. Prot. IV, 708, 704.
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1. s. 8 1699 A. 1.
2. D. h. das Kind gilt als ehelich, es sei denn, daß die Ehe nach
G14 nichtig ist oder daß beiden Ehegatten bei der Eheschließung die
ichtigkeit bekannt ist. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
dem Kinde bestimmt sich, wie wenn die Eltern geschieden und beide für
schuldig erklärt wären. Böser Glaube des einen Elternteils s. 88 1701,
1702. Die Legitimation findet nicht statt im Falle des § 1699/ und
des 8 1703. Aber Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater nach
8 1703, nicht nach § 1708.
Wirkung für Abkömmlinge §. 1722.
Die Eheschließung zwischen den Eltern hat für die Ab-
kömmlinge! des unehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation
auch dann, wenn das Kind vor der Eheschließung gestorben ist.
rr IIln 1609, III. 1700, 111 1698. M. IV, 929. Prot. IV., 700.
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