Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1082 Viertes Buch. Familienrecht. 
anderer das Kind in einer öffentl. Urkunde anerkannt hat oder rechts- 
kräftig als unehel. Vater zur Leistung des Unterhalts verurteilt worden 
ist, oder wenn die gegen den späteren Ehemann früher erhoben gewesene 
Klage aus 1 infolge der Einrede mehrerer Beihälter rechtskräftig 
abgewiesen ist. Vgl. A. 5. 
2. § 15921. Beiwohnung ist die rechtserzeugende Tatsache, von 
dem zu beweisen, der die Vaterschaft behauptet. Vermutung s. A. 5. 
3. Einrede, vom Vater zu beweisen. Vgl. 8§ 1591 A. 4, § 1717 
A. 5. Einrede mehrerer Beihälter ausgeschlossen. Das Gesetz geht 
weiter als bei der Vermutung der unehel. Vaterschaft § 1717. Steht 
die Beiwohnung fest, so kann die Vaterschaft nur abgelehnt werden durch 
den Beweis, daß die Beiwohnung offenbar unmöglich (8 1717 WA. 5) 
zur Empfängnis geführt haben kann. 
4. § 1718 A. 1 bis 3. Auch in einer Verfügung von Todes 
wegen, E. FG. 3 115. Vgl. auch K. Bay. 3 578. Auch nach der Auflösung 
der Ehe. Wissentlich unrichtige Anerkennung § 1769 StG B. Bedeutung 
der Anerkennung vor dem Standesbeamten s. E. Bay. 10/. Berichtigung 
des Standesregisters E. FW. 2 158. 
5. 3PO. § 292, c JW. 08778. Weiter geht die Vermutung nicht: 
insbesondere für die Vaterschaft nicht konstitutiv. Bgl. E. Bay. 3 57. 
Die Eintragung in das Standesregister ändert daran nichts, E. F. 9 1½. 
Den Rechten des Kindes oder Dritter wird durch die Anerkennung nicht 
vorgegriffen. Der Anerkennende kann gegen die Ehelichkeit des Kindes 
nur aufkommen, wenn er nachweist, daß die Beiwohnung nicht statt- 
gefunden hat oder, falls die Beiwohnung gegen ihn nachgewiesen ist, 
wenn er die offenbare Unmöglichkeit aus gus. 1 dartut. 
Nichtigkeit der Ehe §. 1721. 
Ist die Ehe der Eltern nichtig!, so finden die Vorschriften 
der §§. 1699 bis 1704 entsprechende Anwendung. 
• 581, II 1608, II b 1699, III 1697. M. IV, 928. Prot. IV, 708, 704. 
4 242. 
1. s. 8 1699 A. 1. 
2. D. h. das Kind gilt als ehelich, es sei denn, daß die Ehe nach 
G14 nichtig ist oder daß beiden Ehegatten bei der Eheschließung die 
ichtigkeit bekannt ist. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und 
dem Kinde bestimmt sich, wie wenn die Eltern geschieden und beide für 
schuldig erklärt wären. Böser Glaube des einen Elternteils s. 88 1701, 
1702. Die Legitimation findet nicht statt im Falle des § 1699/ und 
des 8 1703. Aber Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater nach 
8 1703, nicht nach § 1708. 
Wirkung für Abkömmlinge §. 1722. 
Die Eheschließung zwischen den Eltern hat für die Ab- 
kömmlinge! des unehelichen Kindes die Wirkungen der Legitimation 
auch dann, wenn das Kind vor der Eheschließung gestorben ist. 
rr IIln 1609, III. 1700, 111 1698. M. IV, 929. Prot. IV., 700. 
212.
	        
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