1086 Viertes Buch. Familienrecht.
die Einwilligung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts“
ertheilen.
1 1588, 15892 Satz 2, II a# 1614, IIb 1706, III 1704. M. IV, 942, 943.
Prot. IV, 710.
1. 68 1723, 1725.
2. 88 164 ff., 1307 A. 2. Die Ehelichkeitserklärung kann hiernach
nicht erwirkt werden, wenn der Vater, seine Frau oder die Mutter des
Kindes geschäftsunfähig ist. Wegen der Frau und der Mutter s. jedoch
§ 1726° und A. 7. Wegen des Kindes s. Abf. 2.
3. 8 104 s. 88 17501, 1755, 1827. Ausnahme von Abs. 1. Er-
teilung der Einwilligung durch das Kind selbst, wenn es über 7 Jahre
alt ist s. 8 1729.
4. s. § 1304 A. 3. 5. s. 8 1727 A. 2.
Genehmigung des BG.8 8. 1729.
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf
er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters?, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.“
Ist das Kind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so gilt
das Gleiche für die Ertheilung seiner Einwilligung.“
Ist die Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Ertheilung ihrer
Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich.
1 1589, 1590, II 1615, IIb 1707, III 1705. M. IV, 948, 944. Hrot.
1y, 710. D. 243.
1. 88 106, 114. Geschäftsunfähigleit s. 8 1728 A. 2.
2. 88 182 bis 184, 1304 A. 3. Der Antrag kann nicht von dem
gesetzl. Vertreter gestellt werden, 8 17281.
3. s. 8 1727 A. 2, 8 182 A. 3.
4. Für das Alter von 7 bis 14 Jahren kann der gesetzl. Vertreter
jedoch die Einwilligung mit Genehmigung des BWG.s auch selbst er-
teilen, s. § 1728.
5. D. h. die in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Mutter oder Fran
wird in diesem Punkte als geschäftsfähig erachtet. Ausnahme von § 107.
e) Form 8. 1730.
Der Antrag!: sowie die Einwilligungserklärung der im
§. 1726 bezeichneten Personen bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung.“
1 1591 Satz 1, IIa 1616 Satz 1, U## 170N, III 1706. M. IV. 944.
Prot. IV. 711.
1. auf Ehelichkeitsertlärung § 1723; da der Antrag zugleich die
Anerkennung der Vaterschaft enthalten muß (§ 1725), so enthält er in
der Form des 8§8 1730 gestellt zugleich eine Anerkennung im Sinne des
8 1718.