Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1086 Viertes Buch. Familienrecht. 
die Einwilligung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts“ 
ertheilen. 
1 1588, 15892 Satz 2, II a# 1614, IIb 1706, III 1704. M. IV, 942, 943. 
Prot. IV, 710. 
1. 68 1723, 1725. 
2. 88 164 ff., 1307 A. 2. Die Ehelichkeitserklärung kann hiernach 
nicht erwirkt werden, wenn der Vater, seine Frau oder die Mutter des 
Kindes geschäftsunfähig ist. Wegen der Frau und der Mutter s. jedoch 
§ 1726° und A. 7. Wegen des Kindes s. Abf. 2. 
3. 8 104 s. 88 17501, 1755, 1827. Ausnahme von Abs. 1. Er- 
teilung der Einwilligung durch das Kind selbst, wenn es über 7 Jahre 
alt ist s. 8 1729. 
4. s. § 1304 A. 3. 5. s. 8 1727 A. 2. 
Genehmigung des BG.8 8. 1729. 
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so bedarf 
er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen 
Vertreters?, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.“ 
Ist das Kind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so gilt 
das Gleiche für die Ertheilung seiner Einwilligung.“ 
Ist die Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Ertheilung ihrer 
Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht 
erforderlich. 
1 1589, 1590, II 1615, IIb 1707, III 1705. M. IV, 948, 944. Hrot. 
1y, 710. D. 243. 
1. 88 106, 114. Geschäftsunfähigleit s. 8 1728 A. 2. 
2. 88 182 bis 184, 1304 A. 3. Der Antrag kann nicht von dem 
gesetzl. Vertreter gestellt werden, 8 17281. 
3. s. 8 1727 A. 2, 8 182 A. 3. 
4. Für das Alter von 7 bis 14 Jahren kann der gesetzl. Vertreter 
jedoch die Einwilligung mit Genehmigung des BWG.s auch selbst er- 
teilen, s. § 1728. 
5. D. h. die in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Mutter oder Fran 
wird in diesem Punkte als geschäftsfähig erachtet. Ausnahme von § 107. 
e) Form 8. 1730. 
Der Antrag!: sowie die Einwilligungserklärung der im 
§. 1726 bezeichneten Personen bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung.“ 
1 1591 Satz 1, IIa 1616 Satz 1, U## 170N, III 1706. M. IV. 944. 
Prot. IV. 711. 
1. auf Ehelichkeitsertlärung § 1723; da der Antrag zugleich die 
Anerkennung der Vaterschaft enthalten muß (§ 1725), so enthält er in 
der Form des 8§8 1730 gestellt zugleich eine Anerkennung im Sinne des 
8 1718.
	        
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