Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1090 Viertes Buch. Familienrecht. 
e) für die Mutter 8. 1738. 
Mit der Ehelichkeitserklärung : verliert die Mutter? das 
Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. 
Hat sie dem Kinde Unterhalt zu gewähren", so treten Recht 
und Pflicht wieder ein, wenn die elterliche Gewalt des Vaters 
endigt oder wenn sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters 
oder nach §. 1677 ruht.“ 
"5 597, II 1698, IIb 1716, III 1714. M. XV, 948. Prot. IV. 714, 715. 
. 248. . 
1. 8§ 1736 A. 1. „mit“ = „durch“ im §9 1736. 
2. Folgerung aus §8 1736. Ausnahme von § 17377. Die elterl. 
Gewalt steht dem Vater zu. Ein dem 8 1634 entsprechendes Recht hat 
die Mutter nicht. 
3. was ihr bis dahin nach 8 1707 zustand. 8 1634 A. 3, 8 170r 
A. 2. Das Recht der Mutter erlischt, weil ihr das Kind möglicherweise 
entfremdet wird und eine andere soziale Stellung einnimmt. 
4. 8 1739. Alsdann sind in der Regel die Voraussetzungen der 
A. 3 nicht vorhanden. S. auch § 17657. 
5. Sorge für die Person, nicht für das Vermögen, nicht Vertretung; 
diese Rechte hatte sie schon früher nicht (8 1707). Es wird ein Vor- 
mund bestellt; dieser kat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die 
Stellung eines Beistandes, §8 1707, 1696 A. 2. Bgl. auch 3 13051 
letzter Satz. 6. 8 1679 A. 1, 86 1680, 16761. 
d) für den Bater §. 1739. 
Der Vater! ist dem Kinde und dessen Abkömmlingen vor 
der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur Gewährung 
des Unterhalts verpflichtet. 
r 1598, II 1623, IIb 1717, 1II 1715. M. IV, 949. Prot. IV, 716. 
1. Weitere Folgerung aus §8 1736. Vgl. 98 16067, 1709. 
2. Diese bleiben ebenfalls unterhaltspflichtig und haben nach 
88 16071, 1705 bei Leistungsunfähigkeit des Vaters einzutreten; ebenso 
im Falle des § 16072. Die Verpflichtung der Mutter geht der der 
übrigen Verwandten vor, der des Vaters nach. 
Verheiratung des Baters §. 1740. 
Will der Vater eine Ehe eingehen, während er die elter- 
liche Gewalt über das Kind hatt, so finden die Vorschriften 
der 88. 1669 bis 1671 Anwendung. 
1599, II A 1624, IID 1718, III 1716. M. IV, 949. Prot. IV. 716, 717. 
1. § 1736. Zwischen Vater und Kind ist das Verhältnis das 
gleiche, als stünde der Vater in der Ehe mit der Mutter. WMill er eine 
Ehe eingehen, so erscheint sie im Verhältnis zum Kinde als neue Ehe 
im Sinne des § 1669. Hat er die elterl. Gewalt nicht, so trifft ihn 
auch nicht die Verpflichtung aus §8 1740 (vgl. § 1761).
	        
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