II. Abschn.: Verwandtschaft. 8. Tit.: Annahme an Kindesstatt. 1093
Einwilligung der Ehegatten 8. 1746.
Wer verheirathet ist, kann nur mit Einwilligung! seines
Ehegatten? an Kindesstatt annehmen oder angenommen werden.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ehegatte
zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist.3
1606, 1609, 1611 Satz 1, II A 1627, II0 1724, III 1722. M. 961, 968,
965. Prot. IV, 721.
1. § 182 A. 3. Die Einwilligung kann bis zur gerichtl. Bestäti-
gung erteilt werden (8 1748). Nicht erforderlich nach Scheidung oder
nach Aufhebung der ehel. Gemeinschaft. — S. 898 1755, 1756.
2. Ein Ehegatte kann allein ein Kind annehmen. Verhältnis zu
dem Ehegatten des Annehmenden s. § 1763.
3. § 13052, § 1756. Vgl. § 1726 M. 7.
der Eltern §. 1747.
Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des ein-
undzwanzigsten Lebensjahrs? nur mit Einwilligung der Eltern?,
ein uneheliches Kind" kann bis zum gleichen Lebensalter nur
mit Einwilligung der Mutter" an Kindesstatt angenommen
werden. Die Vorschrift des §. 1746 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
1610, 1611 Satz 1, IIA 1629, IIb 1725, III 1728. M. IV, 964, 965.
Prot. IV, 721.
1. 88 1591 ff., 1699.
2. Vgl. § 1305 A. 2, § 1726 A. 2. Berechnung § 1877.
3. des Vaters und der Mutter. Anders § 1305. S. § 182 M. 3.
Unabhängig von der elterl. Gewalt, s. § 1305 A. 4, auch wenn die Eltern
geschieden 1 oder die ehel. Gemeinschaft aufgehoben ist. Vgl. 88 1755,
1756. Die Einwilligung steht im Ermessen der Eltern, sie kann nicht
durch das VG. ersetzt werden. 4. A.“ vor § 1705.
5. auch wenn sie die Vormundschaft nicht hat. Einwilligung des
Vormundes 88§ 1750, 1751.
§. 1748.
Die Einwilligung der in den 88§. 1746, 1747 bezeichneten
Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für
die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegen-
über zu erfolgen!; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter er-
theilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt", so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetz-
lichen Vertreters.