82 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
1. 8 130 A. 1. Auf Erklärungen unter Anwesenden entsprechend
anzuwenden. Hier steht aber, anders wie nach § 130 A. 3, der in
§8 105“" beschriebene Zustand des Empfängers der Wirksamkeit entgegen.
2. 8 104. Die Bestimmung begzieht sich nicht auf den Fall des
§ 105. 3. 8 105 A. 4, § 114 M. 1 u. 2.
4. 8 130 A. 3. Sie wird auch mit dem Zugehen an den gesetz-
lichen Vertreter dann nicht wirksam, wenn nicht beabsichtigt wird, sie
diesem gegenüber abzugeben.
5. 88 106, 114. — Ausnahme in 8 1091#, sowie für Ermächtigung
und Vorbehalt nach § 413. 6. 8§ 107.
7. 8 107 A. 4. Es genügt Einwilligung zu dem Antrage, auf
welchen Erklärung erfolgt.
8. Daneben genügt Empfang durch den gesedlichen Bertreter. —
8 107 A. 6. Es kommt also darauf an, wer zuerst die Erklärung erhielt.
3. Bei Zustellung §. 132.
Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen,
wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt
worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung.
Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht
auf Fahrlässigkeits beruhenden Unkenntniß oder ist der Aufent-
halt dieser Person unbekannt ", so kann die Zustellung nach den
für die öffentliche Zustellung einer Ladung? geltenden Vor-
schriften der Civilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die
Bewilligung" ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz' oder in Ermangelung
eines s inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher
zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines
inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.?
75, 76, II A 108, IIDb 128, III 128. M. I, 160. Prot. 1I, 78. — 8 1141.
. 1. Im Sinne der ZPO. ist es eine Zustellung durch den Ge-
richtsvollzieher, welcher nunmehr verpflichtet ist, Privatwillenserklärungen
jeder Art zuzustellen. Vermittelung des Gerichtsschreibers ist hier (anders
ZPO. 8§ 160) nicht vorgesehen, s. aber M. Sch. A# FG. 8 88 a (Fassung
v. 10. 6. 05), M. St. AV PFGG. 8§ 84 a (Fassung v. 10. 6. 05). § 130
wird modifiziert, § 130 A. 3. § 131 bleibt unberührt. — E. JW. 04387.
2. ZPO. 88 167, 169 bis 173, 180 bis 184, 186 bis 191, 193
bis 195, 199. R. A. L. A. z. FG#G. § 3. Als Zeitpunkt des Emp-
fanges gilt die Vollendung der Zustellung, d. h. die Übergabe der Schrift-
stücke an den Zustellungsempfänger im Sinne der 3. bei Ersatz-
zustellungen (§8§ 181 bis 184, 186) Übergabe an die Ersatzpersonen,