III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 83
Hinterlegung, Zurücklassung. — Zustellung durch die Post ist einbegriffen,
ausgeschlossen dagegen Zustellung durch Aufgabe zur Post (8PO. 8§ 175,
179, 192)0. 3. 8 276. 4. ZPO. § 203.
5. BPO. 88 204 bis 207. Da Zustellung einer Ladung gleich-
gestellt ist, so muß die Anwendung von §§ 2042-5, 205, 206 beachtet
werden. Als Zeitpunkt, in dem die Erklärung zugegangen, ist in der
Regel ein Monat seit der letzten Veröffentlichung anzusehen, 8 2061.
Doch tritt, sofern es sich um Wahrung einer Frist oder Unterbrechung
der Verjährung handelt, Rückziehung gemäß § 207 ein.
O. 8 2041½.
6. 7. 88 7 ff. 8. bekannten.
9. 8PO. 8 46.
Iy. Anslegung §. 133.
Bei der Auslegung: einer Willenserklärung? ist der wirk-
liche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften.4
178, Ua 90, IID 129, 11I 129. M. 1, 154. Prot. 1, 68.
1. Läßt sie Zweifel zurück, so kommen die sog. Heeziellen. Aus-
legungsregeln (Einl. S. II/) in Frage. Sonst, nachdem der Auslegungs-
pflicht voll genügt ist, 3 134 A. 6 (ZS, JW. 10 52).
2. Ganz allgemein E. FG. 2 51. Für Versligungen von Todes
wegen § 2084 (der Verallgemeinerung fähig) u. ZE. R. 59 33, Bay. 4 7°5,
für Strafbestimmungen E. Gr. 47 585, JW. 10°3. Für Verträge E. FG.
358; vgl. auch § 157. — Willensbetätigungen (8 125 A. 3) sind eben-
solls nach der zugrunde liegenden Absicht zu deuten. — Gilt auch für
sonstige Parteierklärungen, S. Bay. 11 76.
3. E. JW. 0 f446 02B. 150, 03 :B. 121, 04 5 05 68#2. 06 52- 54%
070 08 %201 z458ss 0O9 190. 459, 40 103700, 1187-168
I . 30 87 - 6 240 751 12 , R. 52 100-304. 416, 54 u2, 57 5 3, 59 216
60. 62175 64281 66 1% 67 105, 68367 69 166, 71 16, 72399 753•3517
————— · o · dia II— Bay.
Ais 5 53.37. aso. lo, 685, 72.1405 155-272. aud, 8 242.1457. 466- 560, 9 22,
41 54, 12223.287. 576. Auszugehen ist aber zunächst von dem Wortsinn,
wenn er klar und bestimmt ist, Z. JW. 10 105. Er ist aber auch dann
nicht schlechthin maßgebend, A. M. Z. JW. 125%. Maßgebend bleibt auch
immer das äußere Verhalten, beurteilt zunächst nach den verkehrs-
üblichen Anschauungen. Wegen der Mentalreservation § 116. Rechtl.
Tragweite der Erklärung nicht schlechthin davon abhängig, daß der Er-
lärende sich ihrer voll bewußt ist, E. Gr. 55 101. Bei formbedürftigen,
Ausdrücklichkeit oder Amtsempfang erfordernden Erklärungen (§ 125 M. 3)
können zwar auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände heran-
gezogen werden, E. R. 62 175, JW. 06 766. Der so ermittelte Wille kann
aber nur soweit zur positiven Geltung gelangen, als er in der ent-
smechend richtig zu stellenden Erklärung einen Ausdruck finden konnte, 4.
GW.Oa# 10 60, KG. 3961, R. 68 128, 71 450, jedenfalls nicht mit ihrer
rictigen Bedeutung in Widerspruch steht, JW. O05 936, es sei denn, daß
dos Gesetz auf den außerhalb des Geschäfts ermittelten Willen hinweist,
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