Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

90 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
richter hinsichtlich der Bauverträge, E. JW. 09 4 , heimliche Begünsti- 
gungsabrede neben dem Generalerlaß, E. JW. 10%, Haftungsverzicht im 
voraus gegenüber dem Kurpfuscher, k. JW. 11 30, Vereinbarung einer 
Sperrverpslichtung bei Wertpapieren, 3. R. 72 5. Uber Arbeiterpensions- 
kasse E. JW. 12 69. — Sittenwidrigkeit kann auf das Verhalten eines nicht 
dabei Beteiligten nicht erstreckt werden, Z. JW. 11974. Zu unterscheiden 
die wegen 55 schutzwürdigen Interesses nicht klagbaren Geschäfte, 
§ 241 M 43 158, 46 1769, JW. 00 367. — Einfluß des unsittlichen 
Kausalgeschäfts auf das abstrakte sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft, Z. R. 
63 179 950, 6879, 71173, JW. 082°7, 12 1569. 208, Gr. 55 1011, A.“ Absk. 3 
a. E. vor 9610: der unsittlichen Hauptschuld auf die Bürgschaft, 7 „Gr. 
53 %o. — Nachprüfung gegenüber ausländischen Urteilen, Z. R. 721 
3. § 139 A. 1, 8 817. Geltendmachung gegen Urteil und Hange. 
vollstreckung, E. R. 61 22,2, 67 163, Einfluß des Anerkenntnisurteils E. 
Gr. 53 208. Rückwirkende Kraft, 2. IW. O1 8, Gr. 53404. Bestätigung 
§ 141 A. 3. Weitere Folgen als die Nichtigkeit bestimmt § 138 nicht, 
E. R. 56 181; vgl. aber 8 826. 4. Selbständiges Verbot (8 134) des 
Wuchers, Prüfung der Unsittlichkeit unnötig, E. Sachs. 10 150, JW. 05 66, 
R. 7266. Wegen Urteil und Zwangsvollstreckung A. 3, auch . IW. 09%e4 
Rückwirkende Kraft Z. JW., O01, Gr. 51 868, Sachs. 10½ aber Bay. 2·00. 
Einfluß auf Mitkontrahenten . R. 72%. — Vgl. . IJW. 00 557 7°1. 
5. Z. JW. 06 75. Absicht nicht erforderlich, Bewußtsein genügt, 
#. R. 60 ½, JW. 07167. Es genügt Benutzung einer zufälligen Gelegen- 
heit, Z. IW. 05 66. — Ohne dieses Erfordernis darf auch Abs. 1 nicht 
angewendet werden, Z. R. 64181. 
6. Z. Bay. 6 %1, Gr. 46 5/„, JW. 03 E. S. O5 7, 0 146, 094, 44 „. 
7. Mangel an Uberlegung und Sorgfalt, E. JIW. 05 366, 08 546. 
8. Ausbeutung der Beschränktheit fällt schon unter Abs. 1, Z. R.67 568. 
9. wenn auch nicht des Schuldners E. Gr. 55 3868. 
10. E. Bay. 3 818. Für Erbverzichte ZE. Gr. 51 361. 
11. Nichtigkeit trifft hier jedenfalls auch den Erfüllungsakt, ins- 
besondere den dinglichen Vertrag, E. R. 57 , IW. 06 786. Wegen Rück- 
forderung § 817. 12. Objektiv E. JW. 05 566 
13. E. Bay. 6 516. Für das Mißverhältnis kommt neben dem Ver- 
kehrsüblichen auch das Besondere des Falles (Risiko, Sanierungszweck) in 
Betracht, 4. JW. 09815. — Eine lex commissoria. kann, da e an sich 
nichtig ist (§ 1229) nicht zur Begründung des Wuchers herangezogen 
werden, 4. JW. 09 720. — St GB. § 302c, 302a. Das Erfordernis der 
Erwerbs- und ni“.u B entfällt. Zivilrechtliche Folgen des 
Wuchers bestimmt jetzt lediglich das BG#B. a. 47. — In Kraft blieb aber 
RG. v. 24. 5. 80 a. 4. — Wenn Abs. 2 versagt, bleibt immer noch Unsitt- 
lichkeit nach Abs. 1 zu prüfen. 
VI. Nichtigkeit.: 1. teilweise §. 139. 
Ist ein Theil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das 
ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß 
es auch ohne den nichtigen Theil vorgenommen sein würde. 
I 114, II 112, II 135, III 135. M. I, 222. Prot. 1, 134.
	        
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