III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 3. Tit.: Vertrag. 95
01, O28 03B-4, A.“* vor 38 164. Besonders für Anfechtungs-
recht des Bürgen 8 770, bei der Ehe 98 1330 ff., bei der Anerkennung
der Ehelichkeit eines Kindes 8 1599, bei Verfügungen von Todes wegen
§ 2080, 2279 ff., bei Erbunwürdigkeit 8 2342, bei Bestimmung durch
Drine § 318. Gilt nicht für die Anfechtung des Gläubigers (8 142
A. 1), die nur durch Klage oder in mündl. Verhandlung erklärt werden
kann und erst mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird, E. JW. 04 ½7
gegen N. 52850, Bay. 3 1058. — Zeitpunkt § 130. Keine einseitige Zurück-
nahme, nur Bestätigung nach §8 1411, E. JW. 02 B. #5 , 10°“. Uber
Anerkenntnis der Anfechtung E. Bay. 3““.
2. In den Fällen, in denen eine Frist bestimmt ist, z. B. 88 121,
124, 318, 1339, 2082, 2283, muß die Frist gewahrt werden. Bgl. aber
à 2083. Bei dem Vorhandensein mehrerer Anfechtungsgegner kann
* 139 in Frage kommen. — E. R. 654065.
3. Auch wenn er seine Rechte auf einen anderen übertragen hat.
4. und vorgenommen ist. An seine Stelle tritt sein allgemeiner
Rechtsnachfolger, nicht aber ein Sondernachfolger. N.“ vor § 104.
5. 68 875, 876, 880, 1168, 1180, 1183, 1726, 1748. Ein beson-
derer Fall in 8 318. A.“ vor 8 104. 6. 88 1491, 1492, 1957,
2078 é. R. 59°7). — 9 132 gibt ein Auskunftsmittel.
7. Bgl. 88 928, 1017, 1109, 1139, 1188, 1196, 1491, 1492, 1560,
1577, 1662, 1679, 1723, 1945, 1955, 2198, 2202, 2226. 8. Die
Wirksamkeit der Anfechtung hängt von der Mitteilung nicht ab.
3. Bestätigung 8. 144.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen 1, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.?
Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.=
1 113°, II8 115, IID 140, III 140. M. I. 232. Prot. I, 183.
1. Außerdem unter Umständen durch Zeitablauf. — 8 143 M. 2.
2. Bor erfolgter Anfechtung, 2. I##. O2## . Die Bestätigung
ist ein nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, dessen Vornahme aber
Kenntnis des Anfechtungsrechts voraussetzt, S. R. 68 /5, 69410. Wegen
Bestätigung nach Anfechtung §8 1411, K. R. 7411. — Für erzwungene
Geschäfte § 123 A. 6. Für Ehen 8 1337, für Erbverträge § 2284. —
Übergang E. Bay. 8 1. Schadensersatzansprüche, welche beim Stehen-
bleiben bei dem Geschäft gegeben sind (8 123 A. 6) beseitigt die Be-
stätigung nicht, KX. JW. 11 W#
3. Abweichung von 8 141½. Also auch schlüssiges Verhalten § 125
A. 3), K. JW. 10 % 11 1s.
Dritter Titel.
Vertrag.“
A. Abs. 3 vor §8 104. Besondere Kategorien Schuldvertrag
& 3051, dingliche Vertrag (8 854 MA. 8), Ehevertrag 1 1/%, Eheschließung