98 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Ver-
zögert er die Absendung der Anzeiges, so gilt die Annahme
als nicht verspätet.
I 85, II A 122, IIb 145, III 145. M. 1, 170. Prot. 1, 31. D. 24.
1. 99 147, 148. 2. 9§ 1472.
3. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276,
§ 1222). Auch dieses gehört zur Begründung der Rechtzeitigkeit der
Annahme. 4. § 121 A. 1, E. R. 5361.
5. wenn auch wegen fahrlässiger Nichterkenntnis der Rechtzeitigkeit
der Annahme.
6. demgemäß der Antrag nicht als erloschen (8 146) und der Ver-
trag in dem Zeitpunkte des Empfanges der Annahme zustande gekommen
(§ 147 A. 6). — Absendung vom Leugner des Vertragsschlusses zu be-
haupten und zu beweisen.
8. 150.
Die verspätete Annahme eines Antrags: gilt? als neuer
Antrag.8
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstigen Aenderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem
neuen Antrage.8
1 881., IIa 123, IIb 146, 111 146. M. 1, 175. Prot. 1, 36. D. 24.
1. unter Anwesenden oder unter Abwesenden.
2. falls sie nicht gemäß § 149 als nicht verspätet gilt.
3. auf den §§ 145 bis 150 Anwendung finden. Der Antrag hat
aber die Form der Annahme, was bei Beurteilung der Frage, ob er
als angenommen anzusehen ist, von Bedeutung sein kann. ZE. JW. 02 .261,
10574. — Unanwendbar, wenn die Erklärung nach den runihten von-
Trenu und Glauben (8 157) als unbeschränkte Annahme aufzufassen war,
Z. JW. 084.
II. BVertragsschluß.1
1. Ohne Annahmeerklärung §. 151.
Der Vertrag! kommt? durch die Annahmes des Antrags
zu Stande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber
erklärt zu werden braucht", wenn eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte6 nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf
sie verzichtets hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag er-
lischt?, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Um-
ständen 3 zu entnehmenden Willen des Antragenden.?
1 86, II à 124, IIb 147, III 147. M. I, 171. Prot. 1. 83. D. 24.
1. Regelmäßig erfolgt der Vertragsschluß durch Empfang der An-
nahmeerklärung seitens des Antragenden. Ausnahmen §§ 151, 152.
Bei den sog. Realverträgen fallen Vertragsschluß und Erfüllung zu-
sammen. üÜbrigens kann die Einigung auch durch Auswechslung von