Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

100 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
nahme zu Stande?, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist.* Die 
Vorschrift des §. 151 Satz 2 findet Anwendung.“ 
IIa 124 a, 1Ib 148, III 148. Prot. V, 435. D. 25. 
1. auch wenn diese Form nicht gesetzlich vorgeschrieben war, 8 1542. 
Gilt auch bei Beurkundung durch nach Landesrecht zuständigen Be- 
hörden, E. R. 68 39, § 128 Abf. 3. 
2. Es braucht also nicht nach § 130 die Annahme dem Antragenden 
zuzugehen, Z. R. 49 11, 68 393, JW. 091589. 
3. Einseitig, insbesondere in dem Antrage, formlos, auch durch 
schlüssiges Verhalten (§ 125 A. 3). Die Setzung einer Annahmefrist 
wird regelmäßig das Verlangen des Zugangs formgerechter Annahme inner- 
halb der Frist bedenten, 7/. R. 49 132, aber auch JW. 12 133. Jedenfalls 
ist fristgerechter Zugang einer etwa erforderlichen vormundschaftsgericht- 
lichen Genehmigung erforderlich, 2. R. 763“. 
4. Beurkundung der Annahme muß jedenfalls zu einem Zeitpunkt 
erfolgt sein, in welchem der Antragende nach seinem Antrage oder nach 
den Umständen noch gebunden sein wollte. 
3. Einfluß von Tod und 
Geschäftsnuufähigkeit §. 153. 
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch 
gehindert1, daß der Antragende? vor der Annahme stirbt oder 
geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des 
Antragenden anzunehmen ist.“" 
1 89, II A 125, IID 149, III 149. M. I, 175. Prot. 1, 86. D. 25. 
1. Ergänzung des § 1302. Antrag soll regelmäßig als auch für 
den Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden ge- 
stellt angesehen werden. Selbstverständlich wird aber Annahme und 
deren Erklärung nicht erübrigt, E. R. 64 267. 
2. Bei dem Tode oder der Geschäftsunfähigkeit des anderen ist 
zu prüfen, ob der Antrag auch für die Rechtsnachsolger bestimmt war, 
und ob man auch mit einem Geschäftsunfähigen durch dessen Vertreter 
Vertrag schließen wollte. 
3. § 104. Auf bloße Einschränkung der Geschäftsfähigkeit (8113) 
bezieht sich § 513 nicht. 
4. z. B. bei dem Dienstvertrag § 613, dem Gesellschaftsvertrag § 727. 
4. Teilweise Einigung. 
Vereinbarte Beurkundung 8. 154. 
Solange nicht die Parteien: sich über alle Punkte eines 
Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung" auch 
nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist 
im Zweifel" der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung 
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine 
Aufzeichnung stattgefunden hat.“ «
	        
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