Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 3. Tit.: Vertrag. 101 
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten" Vertrags ver- 
abredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, 
bis die Beurkundung erfolgt ist.7 
I 75, II o 116, IIb 150, 11I1 150. M. I, 162. Prot. I, 74, VI, 13. D. 25. 
1. nur die Vertragsschließenden 4. Bay. 7 28, 8 507, 10 314. 
2. Empfangsbedürftig (A.“ vor 8 104), kann sich auch auf an sich 
nebensächliche Punkte (accidentalia A.“ vor § 104) beziehen. Fall des 
offenen oder erklärten Dissenses. 7. Sachs. 12 35, R. 73111, JW. 10 5/9 
11““. Ülber den versteckten Dissens 8 155. 
3. Auslegungeregel. Anderenfalls ist hinsichtlich der fehlenden 
Punkte das Gesetz maßgebend, Einl. IIs, E. JW. 07°, R. 52 7, 57 à, 
* N, Bay. 3 73, 784, Gr. 5337. 
4. Verbindlichkeit sog. Traktate lediglich nach Maßgabe des ersten 
Satzes. 5. 98 125, 128. 
6. also noch nicht geschlossenen, E. R. (i27#. Doch kann auch die 
ipätere Abrede die gleiche Bedeutung haben, 4. JW. 08 75°. 
7. E. JW. 03 B. /#, 08446, Gr. 5 2 5. Entspricht dem § 125 Satz 2. 
Es kann also, wenn nicht etwas anderes als die übereinstimmende 
Absicht der Parteien anzunehmen ist, aus dem mündlichen oder privat. 
schriftlichen Vertrage (Punktation) oder aus einem Vorvertrage (pactum 
de contrahendo) auch nicht der Abschluß in Beurkundungsform ge- 
jordert werden. — 8 336. 
5. Unbemu#tes Fehlen "„ 
vollständ. Einigung 8. 155. 
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den fie als ge- 
schlossen ansehen :, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung 
getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt 2, so gilt 
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch 
ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde." 
I 100, II 3 117, I115 151, 111 151. M. 1, 202. Prot. 1, 115. D. 25. 
1. * aus Beurkundung (5154), Draufgabe (8 336) zu entnehmen. 
2. Versteckter Dissens im Gegensatz zu 8 1541, auch bei äußerlich 
übcreinstimmendem, aber dem durch Auslegung nicht zu beseitigenden 
Mißverständnisse bzw. Doppelsinn ausgesetzten Wortlaut der Fartei 
erklärungen dann möglich, sofern die für beide Teile gesondert vorezu 
nehmende Auslegung gemäß §8 133, 157 einen verschiedenen Sinn der 
Erläuterung für der einen und den anderen Teil ergibt. Dann er 
übrigt sich Anfechtung wegen Irrtums kEk. R. 5/ 188, 66 135, (/5 5, Gr. 50 “. 
52 4¾, 53 % 8, JMl. 100, 10 %8, 11½. Bei gleichem Sinn dagegen nur 
Ansechtung 5 119., wenn ein Teil eine bolche Erklärung nicht ab 
geben wollte. 
3. Für den teilweisen Dissens wird hier der Grundsatz des § 133 
& 139 A. 2, zur Anwendung gebracht. Gänzlicher Dissens bzw. Dissens 
über casentalia A.“ vor 8 101. macht steis den Vertrag nichtig, nicht 
bloß anfechtbar, 4. R. 1X g .
	        
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