III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 3. Tit.: Vertrag. 101
Ist eine Beurkundung des beabsichtigten" Vertrags ver-
abredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen,
bis die Beurkundung erfolgt ist.7
I 75, II o 116, IIb 150, 11I1 150. M. I, 162. Prot. I, 74, VI, 13. D. 25.
1. nur die Vertragsschließenden 4. Bay. 7 28, 8 507, 10 314.
2. Empfangsbedürftig (A.“ vor 8 104), kann sich auch auf an sich
nebensächliche Punkte (accidentalia A.“ vor § 104) beziehen. Fall des
offenen oder erklärten Dissenses. 7. Sachs. 12 35, R. 73111, JW. 10 5/9
11““. Ülber den versteckten Dissens 8 155.
3. Auslegungeregel. Anderenfalls ist hinsichtlich der fehlenden
Punkte das Gesetz maßgebend, Einl. IIs, E. JW. 07°, R. 52 7, 57 à,
* N, Bay. 3 73, 784, Gr. 5337.
4. Verbindlichkeit sog. Traktate lediglich nach Maßgabe des ersten
Satzes. 5. 98 125, 128.
6. also noch nicht geschlossenen, E. R. (i27#. Doch kann auch die
ipätere Abrede die gleiche Bedeutung haben, 4. JW. 08 75°.
7. E. JW. 03 B. /#, 08446, Gr. 5 2 5. Entspricht dem § 125 Satz 2.
Es kann also, wenn nicht etwas anderes als die übereinstimmende
Absicht der Parteien anzunehmen ist, aus dem mündlichen oder privat.
schriftlichen Vertrage (Punktation) oder aus einem Vorvertrage (pactum
de contrahendo) auch nicht der Abschluß in Beurkundungsform ge-
jordert werden. — 8 336.
5. Unbemu#tes Fehlen "„
vollständ. Einigung 8. 155.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den fie als ge-
schlossen ansehen :, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung
getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt 2, so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch
ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde."
I 100, II 3 117, I115 151, 111 151. M. 1, 202. Prot. 1, 115. D. 25.
1. * aus Beurkundung (5154), Draufgabe (8 336) zu entnehmen.
2. Versteckter Dissens im Gegensatz zu 8 1541, auch bei äußerlich
übcreinstimmendem, aber dem durch Auslegung nicht zu beseitigenden
Mißverständnisse bzw. Doppelsinn ausgesetzten Wortlaut der Fartei
erklärungen dann möglich, sofern die für beide Teile gesondert vorezu
nehmende Auslegung gemäß §8 133, 157 einen verschiedenen Sinn der
Erläuterung für der einen und den anderen Teil ergibt. Dann er
übrigt sich Anfechtung wegen Irrtums kEk. R. 5/ 188, 66 135, (/5 5, Gr. 50 “.
52 4¾, 53 % 8, JMl. 100, 10 %8, 11½. Bei gleichem Sinn dagegen nur
Ansechtung 5 119., wenn ein Teil eine bolche Erklärung nicht ab
geben wollte.
3. Für den teilweisen Dissens wird hier der Grundsatz des § 133
& 139 A. 2, zur Anwendung gebracht. Gänzlicher Dissens bzw. Dissens
über casentalia A.“ vor 8 101. macht steis den Vertrag nichtig, nicht
bloß anfechtbar, 4. R. 1X g .