Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 4. Tit.: Bedingung. Zeitbestimmung. 103 
lich nicht vorgeschriebenen Mängelanzeige E. R. 49 161, auf Nichtbeant- 
wortung eines Antrages E. R. 54 181, auf entschuldbare Versäumnis einer 
in Versicherungsbedingungen bestimmten Frist &. JW. O0 2#% auf Aus- 
schluß der Verjährung durch Vergleich, Z. R. v. 31. 1. 03, auf Unter- 
lassung eines Hinweises auf die Unsicherheit der künftigen Vertrags- 
erfüllung S. JW. 03B3.22, auf Loskäufe Z. R. 59 29/, auf Konkurrenz= 
verbot E. Sachs. 118°, auf Vertragsstrafen E. Gr. 47½395, auf ein 
Kündigungsrecht E. Gr. 47 3% auf undeutlichen Ausdruck E. R. 530, 
auf Darlehnsversprechen und Kreditzusage 2. R. 55 ½5, 65 18, auf Bürg- 
schaft E. R. 59 202, auf Hinderung einer Bedingung E. JW. 07 357 (§ 102 
N. 3), auf Umgehungen S. Gr. 54 378.— Die clausula rebus sic stantihus 
hat keine gesetzliche Geltung, kann sich aber unter Umständen durch Ver- 
tragsauslegung finden lassen, 2#. Gr. 53407. 
  
Vierter Titel. 
Bedingung. Beitbestimmung.“ 
* Andere Beschränkungen des Inhalts einer Willenserklärung sind 
das Abhängigmachen der Leistung von einer Gegenleistung (ovrchlapua) 
bei den gegenseitigen Verträgen (§8 320 ff.) und die Auflage (mockkue) 
bei Schenkungen (88 525, 527) und bei letztwilligen Verfügungen (§8 1935, 
1940, 1967, 1972 bis 1974, 1980, 1991 f., 2192 ff., 2278, 2321). 
I Bedingung. 1. Eintritt §. 158. 
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Be- 
dingung? 8 vorgenommen, so tritt die von der Bedingung ab- 
hängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.“ 
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung? 
vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die 
Wirkung des Rechtsgeschäfts"; mit diesem Zeitpunkte tritt der 
frühere Rechtszustand wieder ein. 
1 128, 129, II a 128, IIb 154, III 154. M. 1, 248. Prot. 1, 179. 
1. A vor 8 104. — Über Bedingungen bei letztwilligen Ver- 
sinungen 98 1986, 2074 bis 2076, 2105, 2162, 2217. 
Z km E. R. 53 322. Bedingung (condicio) im technischen Sinne (der 
nicht überall in den Gesetzen festgehalten wird, &. Bay. 8 2%, 9 206. 31) 
ist die einer Willenserklärung zugefügte Beschränkung des Inhalts, daß 
eine Rechtswirkung mit dem Eintritte eines ungewissen Ereignisses be- 
zunmen (aufschiebende Bedingung) oder endigen (auflösende Bedingung) 
oll. E. JW. 06 420, Bay. 7 220. Unterschied von der Befristung § 161 
A. 1, von bloßen Annahmen oder Voraussetzungen . R. 66 142, von 
sonstigen Vertragsabreden (sog. Vertragsbedingungen) X. JW. 09 1½, 
Anwendung auf das Vorkaufsrecht, 2. IW. 0870. Zulässig Bedingung 
des bloßen Wollens, X. Gr. 53/11. Ob aufschiebende oder auflösende B. 
anzunehmen ist, muß aus den Umständen des Falles gefolgert werden.
	        
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