Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschu.: Rechtsgeschäfte. i. Til.: Bedingung. Zeitbestimmung. 105 
2. Schwebezeit.“ »« 
a) Vereitelung des Rechts S. 160. 
Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, 
kann im Falle des Eintritts der Bedingung? Schadensersatz 
von dem anderen Theile"“ verlangen, wenn dieser während der 
Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein 
Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt. 
Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen 
bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechts- 
zustand wieder eintritt. 
I 184, II a 130, IID 156, 111 156. M. 1, 258. Prot. 1, 183. 
1. Während der Schwebezeit ist die von der Bedingung abhängig 
gemachte Wirkung (§ 158) noch nicht eingetreten. Für bedingte Erbes 
einsetzung § 2105. Doch ist das aufschiebende bedingte Recht bereits 
rechtlich bedeutsam, E. R. 69 41, Gr. 54 1166. Sicherheitsleistung, ins- 
besondere durch Bürgschaft ·— 765), Pfand (88§ 1113, 1204, 1209) zu- 
lässig, wenn auch im allgemeinen nicht obligatorisch (aber 88 1986. 2217). 
Sicherung durch Vormerkung §8 833. Die erworbene Aussicht ist auch 
in der Regel vererblich (val. haher § 158 A. 3) und übertragbar (§ 413). 
Sie wird bei der Nachlaßverwaltung, Erbteilung, Zwangsversteigerung 
mnd im Konkurse berücksichtigt (§§ 1986, 2217, 2313, BVG. 88 48, 50 -, 
I19, 120, 125, KO. §§ 54, 66, 67, 96. 154, 156, 168, 171,. 2. R. 
1#5½ 5), kann auch durch Arrest gejchupt werden (3PO. 8 9168, wäh- 
rend im übrigen, des BP. § 726 ungeachtet, nur Feststellungsklage 
(300. § 256), sicht Leistungsklage möglich ist. 2. § 159, JW. 
12185. 156. 3. 8 249. 4. Dem bedingt Vexpflichteten. 
5. Vorsätkliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Grad 
der Haftung nach der Art der Verpfli tung (§ 276 gegenüber § 521) 
bzw. des Rechtsverhältnisses. 6. 81 
b) Entgegensteh. Berfügg. §. 161. 
Hat Jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über 
einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung #, die er 
während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle 
des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von 
der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen 
würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die 
während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.5 
Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den 
Verfügungen desjenigen. dessen Recht mit dem Eintritte der 
Bedingung endigt.“
	        
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