118 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
geschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht? mit
dessen Einverständnisse“ vorgenommen wird.7
1 126, II 8 148, IIDb 176, III 176. M. 1, 244. Prot. 1, 167. D. 30.—
111.
1. Ausnahmslos für nicht empfangsbedürftige Geschäfte (A.“ vor
§ 104). Für empfangsbedürftige, nicht aber für amtsempfangsbedürftige
Ausnahmen in den folgenden Sätzen. Vgl. § 164 N. 1.
2. D. h. Widerspruch nicht sofort oder unverzüglich nach Empfang
der Erklärung erhebt, insbesondere nicht verlangt, daß ihm die Voll-
machtsurkunde vorgelegt werde (8 174). Zu unterstellen, daß dem Emp-
fänger der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt war.
3. Es genügt, daß er den Mangel der Vertretungsmacht gekaunt
und dennoch die Empfangnahme vorgenommen hat. Einer anderen Er-
narung seines Einverständnisses bedarf es nicht.
. Er ist also nach Maßgabe des 8 178 im ersten, aber nicht im
zweiten Falle zum Widerruf berechtigt. Wirksamkeit hängt gemäß 8 177
von Genehmigung (8 184) ab, Z. R. 66 438, 6716. Nur ist im ersten
Falle der Vertreter nach § 1791, und wenn ihm selbst der Mangel un-
bekannt war, nach § 179 verhaftet, während im zweiten Falle Haftung
durch § 1793 ausgeschlossen ist.
5. Der sich aber als Vertreter geirrt haben muß, E. R. 60 335.
6. A. 3. Bloßes Nichtbeanstanden (A. 2) genügt hier nicht.
7. Folge: Abhängigkeit der Wirksamkeit von der Genehmigung
des eigentlichen Empfangsberechtigten § 177. Kein Widerruf des Er-
klärers § 178, keine Haftung des Empfängers § 179.
Bornahme von Geschäften
mit sich selb 8. 181.
Ein Vertreter! kann, soweit nicht ein Anderes ihm ge-
stattet ist2, im Namen des Vertretenens mit sich“ im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten5 ein Rechtsgeschäft nicht
vornehmen 8, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich?
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 3
IIa 149, IIb 177, III 177. M. 1, 224. Prot. I, 174, II, 73. D. B0.
1. 8 179 N. 1.
2. Durch das Gesetz, z. B. § 10092, durch besondere, wenn auch
stillschweigende Ermächtigung in der Vollmacht oder sonstigen Grundlage
seiner Vertretungsmacht, E. R. 51 47, 67414, 74 414. E. R. 64 53 hält
es für genügend, wenn die Zustimmung ohne Arglist nicht versagt werden
konnte. Käufer und Verkäufer können in dem Kaufvertrage denselben
Auflassungsvertreter bestellen, Z. K G. 21 25/2, JW. O05 4/0, aber Bay. 14 362.
Der Vertreter kann für eigene Schuld das Grundstück des Vertretenen
verpfänden, &. Bay. 7 390. Löschungsantrag kann Bewilliger als Ver-
treter des Eigentümers stellen, E. FG. 10 235. Eigentümer kann den Er-
werber zum Vertragsantrag an sich selbst bevollmächtigen, E. R. 76181.
Auflassung des Vertreters des Verpflichteten an sich selbst, . Bay. 4 634.
Zulässig Vertretung des Bürgen durch den Hauptschuldner, 4. R. 71 2½.