Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. -. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 119 
Ergenakzept des als Vertreters handelnden Trassanten, #. R. 77 iu. Zu- 
läffig Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter zu dem von 
diesem im eigenen Namen mit Dritten geschlossenen Vertrage, Z. R. 76 7. 
Zulässig Vertrag mit dem Unterbevollmächtigten des Vollmachtgebers, 
den man selbst bestellt hat (&. KG. 30 155), aber nicht zwischen Bevoll- 
mächtigtem und von diesem bestellten Unterbevollmächtigten, Z. KG. 37 3/1. 
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann nicht die Ermächtigung zur 
Vornahme eines Geschäfts mit sich selbst im eigenen Namen geben, 7. R. 
(— . Keine Bechselbegebung zwischen G. m. b. H. und ihrem Ge- 
schafteführer (S. JIW. 09% 7), keine Belastung des Grundstücks der 
(#. m. b. H. durch ihn zu seinen Gunsten 7/E. KG. 37 ½8). Zulässig Über- 
nahme von ihren Stammeinlagen für sich und andere, 4. F. 10 197. 
Zulässig Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten einer Genossenschaft 
und einem Vorstandsmitgliede, das bei der Vollmachtserteilung mit. 
gewirkt hatte. E. Bay. 8"3. Der Ehemann kann dem unehelichen Kinde 
der Frau seinen Namen geben und zugleich für das Kind die Ein- 
willigung erklären, X. Bay. 6"435. — . Bay. 1 3. Keine Ausnahme 
begründet § 1775 für die Teilung eines Nachlasses unter minderjährigen 
Geichwistern, Z. FG. 2 110. Bgl. aber E. Bay. 3311. Notwendigkeit ge- 
trennter Bertretung bei Umwandlung des Gesamteigentums in nfachbes 
Miteigentum trotz mangelnden Interessengegensatzes, Z. R. 67 91. Keinen 
Vertragsschluß zwischen zwei durch denselben gesetzlich Vertretenen durch 
den Bertreter, auch nicht mit vormundschaftgerichtlicher Genehmigung, Z. R. 
71 1/8. Anders bei der Auseinandersetzung mit dem überlebenden Ehe- 
gatten binsichtlich des Gesamtguts, 7. Bay. 16 4%%. Zulässig gemeinsame 
Vertretung von Miterben, die einem anderen Miterben den Nachlaß 
gegen Abfindung übertragen, E. KG. 401. Über Selbsteintritt des Kom- 
missionärs HGB. 88 400 ff., für den Notverkauf HGB. 88 379, 3734, 
“ R 66 16/. 3 164 A. 3. 
4. Zunächst Selbstschluß von Verträgen #sog. Kontrahieren mit sich 
selbst). Aber auch einseitige Geschäfte, parteiempfangsbedürftige Ge- 
schäfte ##. Bay. 9“14), (Selbstempfang), nicht aber z. B. Anträge auf Ein. 
tragung einer Hypothek. Zulässig Geschäftsabschluß mit dem eigenen 
Substituten. 
5. Auch die Frage, ob er in zweiter Linie für sich oder für einen 
anderen auftritt, ist aus den Umständen zu entnehmen. 
6. Grund die vorhandene Interessenkollision, der freilich in weitem 
Umsange das Verkehrsbedürfnis entgegen steht. Es handelt sich nicht 
um ein absolute Nichtigkeit begründendes Verbot (§ 13.6, sondern um 
Einschränkung der Vertretungsmacht (88 177 bis 180/, ähnlich wie 88 456 
bis 458, 4. 56 10,, 6939. Daher Heilung durch Genehmigung, beim 
Doppelvertreter schon durch Genehmigung eines Teiles, &. R. 67 51, 
JW. 1X “/. Zwischenschieben von Mittelspersonen lediglich zum Schein 
kann freilich das GEurse nicht unwirksam machen, 4. R. 56%. Empfang 
von Erklärungen ist kein Rechtsgeschäft, 7. Bay. 4, wohl aber der 
dingliche Vertrag, 8 K5,4 A. K. Über Bewilligung der Eintragung einer 
Grundgerechtigkeit, wenn beide Grundstücke den gleichen Eigentümer 
haben, E. KG. 20 7, R. 47 llber Testamentevollstrecker &#. .
	        
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