Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

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10. 
V. Abschn.: Verjährung. 129 
fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei 
denn, daß die Leistung für den Gewerbebetriebs des 
Schuldners"“ erfolgt; 
. derjenigen, welche Land= oder Forstwirthschaft betreiben, 
für Lieferung von land= oder forstwirthschaftlichen Er- 
zeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haus- 
halte des Schuldners erfolgt?“; 
. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute?, Schiffer, 
Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, 
des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen; 
der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Ge- 
tränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von 
Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen 
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, 
mit Einschluß der Auslagen; 
. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben , aus dem Ver- 
triebe der Loose, es sei denn, daß die Loose zum Weiter- 
vertriebe geliefert werdens; 
. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig ver- 
miethen, wegen des Miethzinses?; 
derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten 
Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte 
oder die Leistung von Diensten 10 gewerbsmäßig betreiben, 
wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden 
Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen 11; 
. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des 
Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß 
der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf 
solche Ansprüche gewährten Vorschüsse ½; 
. der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehülfen, Lehr- 
linge, Fabrikarbeiter —, der Tagelöhner und Handarbeiter 
wegen des Lohnes und anderer an Stelle oder als Theil 
des Lohnes vereinbarten Leistungen, mit Einschluß der 
Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche 
Ansprüche gewährten Vorschüsse; 
der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes 
und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen 
sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 
Bürgerliches Gesetztuch. Handausgabe. 9. Aufl. 9
	        
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