Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Verjährung. 133 
2. bei Anfechtungsrechten 8. 200. 
Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der 
Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte: Ge- 
brauch machts, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, 
von welchem an die Anfechtung zulässig ist.¾ Dies gilt jedoch 
nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Ver- 
hältniß bezieht.“ 
IIb 195, III 195. Prot. I. 122, 211, VI, 139. D. 33. 
1. auch wenn nicht gegen ein Rechtsgeschäft gerichtet. § 142 A. 1. 
nit gu#- B. bei dem Anspruche auf Rückgabe des Geleisteten, 8 812 
i 
3. also unter Umständen schon vor Beginn der Anfechtungsfrist 
(A.“ vor § 194), sofern alle sonstigen Voraussetzungen der Entstehung 
des Anspruchs (§ 198 A. 3) vorhanden. 4. z. B. 88 1339 ff., 1594 ff. 
3, bei kurzer Verjährung S. 201. 
Die Verjährung der in den §8§. 196, 197 bezeichneten 
Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres:, in welchem 
der nach den §§. 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. 
Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeit- 
punkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die 
Hrährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist 
obläuft.? 
D 1 159, II a 166, IID 196, III 196. M. 1, B10. Prot. I, 211, VI, 140. 
. * 2 6 667, Lituc. 8 34, R. v. 9. 1. 76 § 12, 10. 1. 76 8, 
1. des Kalenderjahres. Erster Tag der Frist der 1. Januar. Be- 
rehnung 38 187, 188. Böch G. 8§ 118, E. R. 4981. Besonderes RSt. 
§#934. Abweichend Pr. a. 8 § 2 Nr. 1. 
2. Das ergibt sich schon aus § 198, § 198 A. 3. 
IV. Hemmung. 
1. d §. 202. 
Die Verjährung ist gehemmt!, solange die Leistung ge- 
stundet? oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde“ 
vorübergehend“" zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede" 
des Zurückbehaltungsrechts", des nicht erfüllten Vertragss, der 
mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage 10 sowie auf 
die nach §. 770 dem Bürgen und nach den 88. 2014, 2015 
dem Erben zustehenden Einreden.11 
1 162, II 168, IID 197, 111 197. M. I, 312. Prot. I, 215, VI, 141. 
D. 33, 33. — K. 169.
	        
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