Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

134 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
1. Folge § 205. Unanwendbar bei Frist des § 15671, E. R. 604.— 
Besondere Fälle: Eisenb VerkO. 88 60, 71, 983, RG. v. 3. 5. 09 (Kraft- 
fahrzeuge) § 142. 
2. §§ 454, 509. E. Sachs. 13 202, JW. 10 2809—57/“. — Nur bei 
vostioen Leistun en denkbar. — Gilt auch bei der Wechselverlährng. 
7. R. 63970. — Führt zur Unterbrechung nach RStG. 8§ 93 
3. z. B. aus § 986. Ausnahmen in Abf. 2. — Weitere Hemmungs- 
gründe in §§ 6392, 802 und in HGB. 8 470 
4. Bei dauernder Berechtigung keine Honnung sondern Berufung 
auf den sonstigen Verweigerungsgrund. 
5. Bei Ansprüchen auf ein Unterlassen handelt es sich um ein 
vorübergehendes Recht zum Zuwiderhandeln. — Kein Verweigerungs- 
recht besteht im Falle des Aufrechnungsrechts (8 390) oder des An- 
fechtungsrechts (8 200). 
6. Das BE#B. verwendet in völlig neuer Weise die prozessualischen 
Namen Einwendungen (88 404, 417, 1148, dazu § 1158 A. 3) und 
Einreden (88 390, 768, 1137, 1157, 1211) für privatrechtliche Rechts- 
hindernisse. Die gpo. versteht unter Einreden jeden außerhalb des 
Klaggrundes liegenden Grund zur Abweisung (Stundung, Erfüllung, 
Erlaß, Vereinigung, Eintritt einer Resolutivbedingung, Anfechtung, Auf- 
rechnung) oder zur Modifikation der Verurteilung (3#. 88 305, 274, 
322), während die Einwendungen (z. B. ZPO. 767) auch Mängel des 
Klaggrundes mit umfassen. Das BEB., welches nur eine einzige, 
und zwar lediglich negative Bestimmung für Einreden überhaupt enthält 
(§ 390), bei welcher überdies die Einrede der Verjährung wieder aus- 
genommen ist, gibt keine Begriffsbestimmung, sondern nur die Einteilung 
in aufschiebende (dilatorische) Einreden (§ 2014) und in Einreden, durch 
welche die Geltendmachung des Anspruchs (nur gegen einen solchen 
(§ 194 A. 1] kann sich die Einrede richten) dauernd ausgeschlossen ist 
(peremtorische Einreden §§ 8131, 886, 1169, 1254). Gesetzliche Beispiele 
der ersteren Art in 3 2022, unter denen sich die Stundung nicht findet. 
Für die zweite Art fehlen sie. Der Ausdruck Einrede scheint aber mit 
„Recht, eine geschuldete Leistung zu verweigern“, identisch zu sein (§§ 222, 
379, 4192, 478, 400, 519, 526, 6332, 6602, 811, 821, 853, 986, 1000, 1100, 
4160, 1166, 1480, 15468 1549, 1621, 1973, 1989. 1990, 1991, 1992, 
3, 2145, 2187, 2318, 2319, 2322, 2328, KO. 8 412, im Gegensatz 
z 88255 343, 363, 435, 464, 552, 615 bis 617, 861, 862, 1394, 1487, 
1541, 1958, 1984, 2186, 2212). Er umfaßt also keineswegs Gegenrechte 
allerart. Die Einreden können gleich den Aufrechnungs= und Anfechtungs- 
rechten (A. 5) durch rechtsgeschäftlichen, regelmäßig vertragsmäßigen Ver- 
zicht (§§ 768, 1211) beseitigt werden, und werden ähnlich wie sie im 
Rechtsstreit nur berücksichtigt, wenn der Verweigerungswille ausdrücklich 
oder stillschweigend (es genügt dazu regelmäßig der Antrag auf Ab- 
weisung der Klage) kundgegeben ist, sie unterscheiden sich von jenen, 
bei welchen durch die entsprechende Erklärung (§§ 143, 388) der Anspruch 
zum Untergang gebracht wird, dadurch, daß weder die Einredenerhebung, 
noch das abweisende Urteil, welches nur das Bestehen des Anspruchs 
und das Behaftetsein mit der Einrede konstatiert, den Anspruch zum
	        
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