Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

138 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Ertheilung der Vollstreckungsklausel" oder auf Erlassung des 
Vollstreckungsurtheils? Klage erhebt. 7 
Der Erhebung der Klage stehen gleich: 
1. die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren“ 
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse?; 
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im 
Prozesse ; 
4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Aus- 
gange der Anspruch abhängt 1;, 
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung ½ und, soweit 
die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Be- 
hörden zugewiesen ist 1s, die Stellung des Antrags“ auf 
Zwangsvollstreckung.5 
1 170, IIA 175, IID 4 II1I1 204. M. 1, 327. Prot. 1, 223. D. 31.— 
8 911, RSteG. 8 695, S. 1. — Übergang 7. N. 46 5 
1. 8 208 A. 2. 2. Leistungelkang, auch gemäß ZPO. 88 25 
257 bis 259, 893. — Die Wirkung beschränkt sich regelmäßig auf den 
eingeklagten Jei E. R. 57 78, z. B. die Zinsen Æ. JW. 07 178. 302, Gr. 
50 # Po. 88 256, 0. 281. 7. R. 62 45, 75 306. 
4. gpr 8731. 5. 3PO. 8§ 722, 1042. 
6. 3PO. 8§ 253, 281 (Z. R. 66 , 460, 500, 510, 696, 207. 
Es genügt zunächst die Erhebung vor einem unzuständigen Gericht, 
nicht aber Zustellung einer Klageschrift mit wesentlichen, wenn auch 
verzichtbaren Mängeln, 4¼. Sachs. 10 ½. Vgl. 8 212. Identität des 
Klaggrundes mit dem Grunde des Anspruchs nicht unbedingt erforder- 
lich, J4. R. 51221. Klaganmeldung genügt nicht, ebensowenig Antrag 
auf Sicherung des Beweises Ausnahme § 477 ), wohl aber hindern 
arglistige Verhinderung der Erhebung die Vollendung der Verjährung, 
Jr. Sachs. 147. Teilklage unterbricht nur für den Teil ZE. JW. 08½, 
11 805. — Ersatz durch Festsetzungsantrag für Notariatsgebühren in 
Bayern. E. Bay. 7 G. 7. 88§ 210 bis 212, 218, 219, 220, a. 152. 
8. 3PO. 88 688, 693. — 88 213, 218 und für die Geltend- 
machung bei anderen als den ordentlichen Gerichten und bei Schieds- 
gerichten 8220. 
. KO. 8 139. — 88 214, 218. 
1 als Einrede (im Sinne der 3 P.) in der mündlichen Verhand- 
lung ZPO. § 278 oder gemäß 3P0. 8§8 600, 767. Es handelt sich 
namentlich um die Eventualaufrechnung. Vgl. 88 388, 389. — 88 215, 
220. — Sonstige einredeweise Geltendmachung unterbricht nicht. 
11. 3PO. S§ 72 bis 74, namentlich für §#§ 43.1, 410. Auch im 
Auslande 7. R. 61 556. Es genügt Abhängigkeit im Sinne von ZP. 
§ 72, nicht 3P. 8S 148, 4. R. 5870. 
12. durch Gerichtsvollzieher, Gericht, andere Behörde, nicht aber 
seitens des Berechtigten selbst im Falle des Be#. 230 oder der 
3PO. § 845, ebensowenig durch Arrest, einstweilige Verfügung und
	        
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