140 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
3. 3PO. 8 705, 88 219, 220. Im Falle der Verurteilung tritt
§ 218 ein, im Falle gänzlicher sachlicher Abweisung fehlt es an einem
Gegenstande der Verjährung. Bei Ablehnung der Sachentscheidung tritt
8212 ein.
4. Durch gerichtlichen Vergleich im Sinne der 3 P. 8 794 Nr. 1,
sowie durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenrollen in einer Per-
son. Anerkenntnis und Verzicht erledigen nicht ohne Urteil (3PO.
§§ 306, 307), ebensowenig außergerichtlicher Vergleich. Über Zurück-
nahme 8 2121.
5. Außer 8 P. 8 251 alle Fälle, in denen eine Partei es unter-
läßt, den Prozeß wieder in Betrieb zu setzen, obwohl dieses rechtlich
möglich war. Auch Einschränkung des Klagantrags gehört hierher, E.
R. 66 ¼4. Vgl. § 212 A. 3. Stillstand des Offizialbetriebs endigt die
Unterbrechung naicht, auch nicht Aussetzung, E. R. 72 87. — 88 4772,
480, 490, 6391.
6. also nicht erst mit Ablauf der etwa vereinbarten Ruhezeit, 3.
R. 73r%“ Eine Verjährung der Litispendenz gibt es nicht mehr.
7. nicht aber das Gericht.
8. d. h. prozesstalisch wirisame Handlungen (Ladungen, Zustellungen)
vornehmen läßt. 9. 920
§. 212.
Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht er-
folgt 2, wenn die Klage zurückgenommens oder durch ein nicht in
der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird.“
Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten5 von neuem
Klages, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten
Klage unterbrochen.' Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §8§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
1 1711. -4, IIa 178, IIb 207, III 207. M. 1, 330. Prot. I, 286.
D. 34. — 88 4772, 480, 499, 6397. — 8 941. «
1. 9 209l. 2. verliert ihre Wirksamkeit mit rückwirkender
Kraft (K. Sachs. 14 180), aber nicht bezüglich anderer privatrechtlicher
Funktionen, z. B. der Mängelanzeige, . R. 59 154
3. 3PO. 8 271. — Bei erforderlicher Einwilligung des Beklagten.
erst mit dieser wirksam, E. JW. 11 300. — Klageinschränkung Rett
nicht gleich, § 211 M. 5. Keine stillschweigende Zurücknahme (Z. R. 66 367),
aber möglicherweise durch Klageänderung, E. R. 75 261.
4. z. B. wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzuständigkeit des
Gerichts, mangelnder gesetzlicher Vertretung. Vgl. 8211 A. 3. E. R. 52 19,
Gr. 48 1113.
5. seit der Zurücknahme bzw. dem Eintritt der Rechtskraft. 88 187,
188. Vgl. aber § 4902.
6. Auch hier stehen die §§ 2092, 210 aufgeführten Handlungen
der Klagerhebung gleich. Es genügt auch, selbst vor Rücknahme er-
folgte Klagerweiterung in einem anderen Rechtsstreit E. Gr. 50 .