XVI Einleitung.
wurfes eines Bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge gemacht wurden.
Sodann erstattete der Ausschuß des Bundesrats für das Justiz-
wesen unter dem 9. Juni 1874 über dieses Gutachten einen
Bericht, dessen Anträge der Bundesrat am 22. Juni 1874
billigte. Auf den Vorschlag desselben Ausschusses wählte der
Bundesrat sodann in die Kommission zur Ausarbeitung des
Entwurfes neun praktische Juristen und zwei Rechtslehrer.
Die Sitzungen der Kommission begannen unter Papes
Vorsitz am 17. September 1874.
Die Ausarbeitung von Teilentwürfen wurde fünf Mitglie-
dern übertragen, für den Allgemeinen Teil Gebhard, für das Recht
der Schuldverhältnisse von Kübel, für das Sachenrecht Johow,
für das Familienrecht Planck, für das Erbrecht von Schmitt.
Am 4. Oktober 1881 trat die Kommission in die Beratung
der Teilentwürfe ein, wobei an Stelle des infolge der Er-
krankung und des Todes von Kübels unvollendet gebliebenen
Entwurfs des Rechts der Schuldverhältnisse im wesentlichen der
Entwurf des Obligationenrechts zugrunde gelegt wurde, welcher
auf Beschluß der Bundesversammlung des Deutschen Bundes gegen
die Verwahrung Preußens in den Jahren 1863 bis 1866 in
Dresden fertig gestellt war (sog. Dresdener Entwurf).“)
Die erste Lesung, bei welcher eine Redaktionskommission
gebildet wurde, dauerte bis zum Ende des Jahres 1887. Am
27. Dezember 1887 überreichte der Vorsitzende dem Reichs-
kanzler den Entwurf erster Lesung.. Zu diesem sind von
Hilfsarbeitern, ohne Prüfung und Genehmigung der Gesamt-
kommission, auf Grund der Motive zu den Teilentwürfen und
der Beratungsprotokolle der Kommission Motive in fünf
Bänden ausgearbeitet worden. Der Bundesrat, welchem der
Entwurf vorgelegt wurde, beschloß unter dem 31. Januar
1888 die Veröffentlichung des Entwurfs und dieser Motive.-)
1) Entwurf und Original-Sitzungsprotokolle sind gedruckt.
2) Bis dahin war von den Arbeiten der Kommission nichts der
ÖOffentlichkeit übergeben worden. Auch später sind die übrigen verviel-
fältigten Vorarbeiten der Kommission, insbesondere die Teilentwürfe
nebst Motiven und die Beratungsprotokolle nicht in den Buchhandel
gelangt. Für jede eingehendere Beschäftigung mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch ist ihre Benutzung, und zwar im Original, nicht aber in
unkontrollierbaren Auszügen und Zusammenfassungen, unentbehrlich.