148 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
775, 1050, 1391, 1418, 1428, 1468, 1495, 1607, 1666, 1906; hinsicht-
lich der Billigkeit auch § 829. Es werden in Betracht gezogen das
Vorhandensein wichtiger, der Zweckerreichung entgegenstehender Gründe
(88 27, 549, 627, 671, 696, 712, 723, 749, 811, 843, 1298, 2227,
HGB. 88 70, 92, 117, 127, 133, 339), bzw. der Mangel zureichender
Gründe (8§ 1308, 1379, 1402, 1447, 1451). Rücksicht auf das Interesse
entscheidet auch in §§ 867, 962, 1426, 1727, der Mangel des Interesses
schützt in §§ 905, 906, 910, 997, 2217, EcG. a. 120. — Eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand kennt das BGB. nicht. Sie ist auch
landesgesetzlich beseitigt durch H. a. 267, M.Sch. § 34, S.W. 8 4, M.St.
6 33, S. A. 8 20, A. a. 10, Sch.S. a. 66, Sch.R. a. 4.
2. Notwehr §. 227.
Eine durch Nothwehr gebotene!: Handlung ist nicht wider-
rechtlich.?
Nothwehr ists diejenige Vertheidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen 5 Angriff" von sich7
oder einem Anderen abzuwenden.3
1 186, II à 191, IIb 221, III 221. M. 1, 348. Prot. I, 240. D. 35.
1. § 228. — Über die Notwehr hinaus geht auch die in 88 859,
860, 865, 1029, 1090 gestattete Abwehr. — Im übrigen ist die Über-
schreitung der Notwehr auch infolge unverschuldeten Irrtums objektiv
widerrechtlich. Ob Schadensersatz zu leisten, ist nach § 823 zu beurteilen,
Z. JW. 02 1052, 11 578.
2. Auch bedeutsam für 88 858, 865, 1029, 1090. Auch, wenn
der Angegriffene den Angriff verschuldet hatte, kein Schadensersatz (9 823).
3. Z. JW. 077. Die Definition ist in Ubereinstimmung mit dem
Strafrecht (StGB. § 53) anzuwenden. Behauptungs- und Beweislast
hat der Angegriffene, Z. JW. 03B.56, Gr. 54 007.
4. also noch nicht abgeschlossenen, sofern nicht weitere Gefahr droht,
E. JW. 05 11, 12 136.
5. Z. JW. O6 20“, 12 130. Keine Notwehr gegen Notwehr. Auch keine
Notwehr gegen §§ 228, 229, 859, 865, 1029, 1090.
6. Subjektives Verschulden nicht erforderlich. Daher auch Not-
wehr gegen Angriff von Kindern und Geisteskranken oder gegen Ge-
fährdung durch Sachen, insbesondere Tiere, sofern sie als objektiv
rechtswidriger Angriff eines Menschen (Z. Bay. St S. 4 388), des Eigen-
tümers oder eines anderen, z. B. des „Halters“ des Tieres (8 833),
aufgefaßt werden können. ·
7. Nicht bloß von Leib und Leben, sondern auch von Ehre, Frei-
heit und Vermögen. 8. Verhältnismäßigkeit von Schaden und
Gefahr (8 228) ist hier nicht erforderlich.
3. Notstand! §. 228.
Wer? eine fremde Saches beschädigt oder zerstört, um eine
durch sie“ drohende Gefahr von siche oder einem Anderen?7