VI. Abschn.: Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe. 149
abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich , wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist?
und der Schaden nicht außer Verhältniß zu der Gefahr steht.140
Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatze 19 verpflichtet.
1 187. 1I à 192, IID 222, 111 222. M. 1, 349. Prot. 1. 240, VI, 212. D. 36.
1. Erleichterung der Voraussetzungen der Notstandsabwehr gegen-
über StGB. 8 54. Aber sie beschränkt sich auf den Fall der Beschä-
digung von Sachen, so daß die Schadensersatzpflicht bei anderen Hand-
lungen der Notstandsabwehr nach Maßgabe der 88 823 ff. zu beurteilen
ist. — Ergänzend der in das Sachenrecht geratene 8 904 (Nothilfe).
2. außerhalb des Falles der Notwehr 9227.
3. 8 90 A. 2. Lebende Menschen kommen also, anders wie in
2 227. als Obijekt nicht in Betracht.
1. insbesondere durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage, und zwar
ohne Recht drohende. — Anders § 904. — Eine Wassersgefahr droht
nicht durch den den Abfluß hindernden Damm, . R. 71 0.
5. Wenn auch nicht gegenwärtige. Anders 8 904.
6. 8 227 M. 7. 7. Auch von Nichtangehörigen.
Z. Auch nicht, wenn er die Gefahr verschuldet hatte. Er ist da-
her grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig (§ 823). Ausnahmen Satz 2,
ogl. 8 227 A. 2. Anders § 904. Wegen der Strafbarkeit &. Bay.
St. 2, 48. — Er ist zu diesem 8 aber nicht verpflichtet,
so daß er bei der Unterlassung seine Schadensansprüche (88 823 ff.,
.a ff., 8.10 ff.) nicht verliert.
O.Ee braucht aber nicht die einzig mögliche Art zu sein.
10. St#. 1 313. — Mehr verlangt § 904.
11. Bei Berschulden eines anderen, wenn auch des Gesährdeten
selbst, nur Haftung des Schuldigen nach 88 823 ff.
12. Vorausgesehen oder voraussehen müssen. 9 276. Aus-
schließungegründe ### #7, 82 3 13. 88 249 ff.
14. Sein Handeln ist aber gleichwohl nicht widerrechtlich.
4. Notangriff! §. 229.
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe: eine Sache“ wegnimmt,
zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthülfe
cinen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist“, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung,
die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt?, handelt nicht
widerrechtlich", wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig zu
crlangen ist und ohne sofortiges Eingreisen die Gefahr besteht,
daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde.
1 1n91, I1 8 193, II b 228, I1II as. M. 1, 354. Prot. II, 241. D. .
— Geänd. d. NIT##. "