160 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
nur ein, wenn gattungsmäßige, den vertraglichen Erfordernissen
entsprechende und nicht mit Rechtsmängeln behaftete Ware geliefert ist.
E. R. 6940%. Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Gattungs= und
Qualitätsmangel.
8. Die Beschränkung tritt auch durch Vereinbarun der Parteien ein
§ 305) E. R. 43181, 70½6. Die Wirkung der Verwandelung der
Gattungsschuld in eine Speziesschuld befreit den Schuldner bei zufälligem
Untergang der Sache von seiner Verbindlichkeit 9 275 bis 278); bei
gegenseitigen Verträgen verliert er nicht den Anspruch auf die Gegen-
leistung (§ 324). Der Gläubiger erwirbt ein Recht auf Leistung der
ausgeschiedenen Sache; doch wird er nach § 242 eine andere gleich-
wertige Sache nicht zurückweisen dürfen. § 22é6.
3. Geldschuld 8. 244.
Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld½
im Inlande zu zahlen, so kann? die Zahlung in Reichswährungs
erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung
ausdrücklich bedungen ist.“
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit
der Zahlung für den Zahlungsort" maßgebend ist.7
1185, II#a 208, IID 238, III 238. M. II, 12 bis 15. Prot. 1I, 289, 290.
1. 88 250, 251, 253, 339, 372, 4337, 452, 453, 4977, 607, 702,
760, 772, 783, 795, 843 bis 845, 847, 9122, 1113, 1191, 1260/, 1351,
1361, 1578, 1580, 1612, 1710. Besondere Bestimmungen über Geld in
88 270, 288, 291, 301, 9355. Vgl. auch § 91 W.
2. Abweichend von I. 215. Es muß also nisbe in Reichswährung
gezahlt werden (facultas alternativa).
3. Geld ist eigentlich nur das Staatsgeld, d. h. derjenige Gegen-
stand, dem durch die Anerkennung des Staats die Kraft beigelegt ist, als
allgemeines Zahlungsmittel für alle 7 erbindlichkeit gebraucht zu werden,
vgl. MünzG. R. 20. 4. 74, 6. 1. 76, 1. 6. 00. (RGB. S. 3, 250,
02 All. Erl. v. 17. 2. 75 (R##. S. 72), . v. 22. 9. 75 (RE#.
S. 303), RG. v. 30. 4. 74 (Roa. S. 40). — Für das Deutsche Reich
gibt es nur Metallgeld; dagegen kein Reichspapiergeld, die Noten der
Reichsbank sind aber gesetzliches Zahlungsmittel (a. 3 R . 1. 6. O09, RS.
S. 515). Doch wird man die Reichskassenscheine und die Banknoten (RG.
v. 9. 8. # a. 18; RG. v. 30. 4. 74 (RB. S. 40); R. v. 21. 12. 74
(REB. S. 193); RG. v. 14. 3. 75 u. 7. 6.99 (RGB. S. 177, 311) in
bexin Beziehungen dem Reichsmetallgelde gleich zu stellen haben. Vgl.
B. 88 270., 301, 9352, 1376 Nr.i, 13772, 15252, 15502, 1642, 1653,
d060e 1852, 2119 und § 364 U. 2. Unbeschränkte Annahmepflicht nur
für Goldmünzen (RG. v. 1. 6. 00; .: des RK. v. 13. 6. 00, 8. 11.
00, 31. 10. O1, 16. 10. 02, 27. 6. 05). — Man unterscheidet den
Metallwert, den Neunwert und den Kurswert. Die Differenz zwischen
dem Nennwert und dem Kurswert heißt Agio. Über Goldklausel E. R.
50 ½5, FG. 3 ½7 und § 1115 A. 3.