Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leiftung. 161 
4. WO. a. 37. Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt vor, 
wenn der Wille deutlich und mit Zuverlässigkeit ausgedrückt ist (Gegen- 
jad: aus den Umständen zu entnehmen). Vgl. 8 125 A. 3. 
5. d. h. zur Zeit der Fälligkeit. 6. 88 269, 270“. 
7. Über Zahlung einer in ausländischer Währung bestimmten 
Geldschuld im Ausland entscheiden die Vorschriften des internationalen 
Privatrechts. Im C. ist hierüber nichts bestimmt. 
Geldsortenschuld 8. 245. 
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte: zu 
zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung" nicht mehr im Umlaufe 
befindet", so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münz- 
sorte nicht bestimmt wäre.“ 
1 le, 11 a 208, II b 239, 111 239. M. 11, 12 bis 15. Prok. I, 200. 
1. Inländischen oder ausländischen. 
2. d. h. zur Zeit, wo tatsächlich gezahlt wird. 
3. Nicht nur am Zahlungsorte, wie . a. 37 bestimmt, sondern 
überhaupt. 
4. Der Schuldner wird nicht von der Verpflichtung zur Leistung 
wegen Unmöglichkeit befreit 8 275), er hat vielmehr den t, den die 
nicht mehr im Umlaufe befindliche, d. h. außer Kurs gesetzte Münz- 
sorte nach dem geltenden Währungssysteme darstellt, zu leisten. Ist die 
Währung geändert, so ist der Zeitpunkt, in dem die Münze eleßlich auf- 
gehört hat zu existieren, für die Berechnung des Werts maßgebend. 
4. Zinsen.! a) Höhe 8. 246. 
Ist eine Schuld" nach Gesetz oder Rechtsgeschäft" zu ver- 
zinsen, so sind vier vom Hundert? für das Jahr zu entrichten, 
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.“ 
1 217, 11 4 210, IIP. 240, III 240. M. II. 15 bie 17. Prot. 1. 290, 291, 
VI, 175 Hu 177. D. 41. Geändert durch RIK. 
1. Unter Zinsen versteht man die nach der Länge der Zeit be- 
messene Quote der in Geld oder anderen vertretbaren Sachen daneben 
bestehenden gleichartigen Kapitalschuld oder des Geldwerts eines Ver- 
mogensgegenktandee E. Gr. 55 377. Keine Zinsen sind daher die Amor- 
tisationsbeiträge, # R. 541 5# (vgl. aber 3 197 und 3BG. 3 10 Nr. ,, 
der Miet= und Pachtzins, die Dividenden, die Bauzinsen HGB. ## 2152, 
120“ (es fehlt an einer Kapitalschuld). Die Zinsforderung kann ohne 
die Kapitalforderung nicht entstehen; die entstandene Zinsforderung kann 
aber ohne Kapitalforderung fortbestehen (6 197 vgl. aber § 22L. Zins- 
recht und Hauptrecht brauchen nicht in einer Hand zu sein &8 101 Nr. 2, 
I176, 1383, 1649, X. R. 74 “11. liber den Vertrag, Zinsen von der 
erlassenen Kapitalschuld weiter zu zahlen K. R. 53 w. Die Zinsforde 
rung ist eine Nebenforderung, 3V. 8 4: KL. 8 % Nr. 4; 3V6. 
& 12. Lapitalforderung und Zinsforderung bilden ein Schuldverhältnis 
7“, 1210, 1289. 
Görgerliches Gesepbuch. Oandausgabe. v. Aufl. 11
	        
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