162 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
2. Sei es eine Geldschuld (8 242) oder eine andere vertretbare
Gattungsschuld.
3. 8§ 288, 289, 1146 Verzugszinsen; 38 291 Prozeßzinsen; 8 256
bei Ersatz von Aufwendungen; § 347 beim Rücktritt; § 452 Verzinfung
des Kaufpreises; § 6417 Verzinfung der Werkvergütung: 88 668, 675
(§§ 273, 86, 681, 6875, 713) Verzinsung der vom Beauftragten“ ver-
wendeten und aufgewendeten Gelder; § 698 bei Verwendung des hinter-
legten Geldes; § 8202 Zinsen bei Herausgabe der ungerechtfertigten
Bereicherung; § 849 Verzinsung des Werts der entzogenen oder be-
schädigten Sache; § 1133 Verzinsung einer gefährdeten Hypothek; §8 1834,
1915 Verzinsung von Mündelvermögen durch den Vormund oder Pfleger;
ZVG. § 49 Verzinsung des Bargebots; H#G. 88 110, 111, 218, 353,
354°, 355, 687. Nicht Urteilszinsen E. JW. 0856.
4. Schranken der Vertragsfreiheit über Höhe der Zinsen in 8 1382.
5. Vgl. auch Pr. a. 10; B. G. a. 3, AG. GBO. a. 54; 8. 83;
H. a. 269; S.W. 8 27; 0.B. a. 2; Bsch. 8 20; S.A. 8§ 21; S.K.G.
a. 12; A. a. 12; Sch.R. a. 25; R. A. I. 8 24; R. j. L. 8 23; Lii. 823;
Br. 8 10; E. L. 89. 596 bei Hypotheken (8 luh und bei Handels-
geschäften (HGB. 8 352), 6% bei Nichtzahlung der Wechselsumme (28O.
a. 50, 51, 98 Nr. 6 und a. 32). In den Konfularbezirken und Schutz-
gebieten lann ein höherer Zinssatz durch Kaiserliche Verordnung ein-
geführt werden. KonsGG. 8 33; Kaiserl. VO. v. 25. 10. 00 a. 3 und
Schutzgeb G. 8 2.
Z 6. Über Verjährung §§ 197, 224, 803; über Ruhen der Verzi inr
sung §§ 301, 3792; über Hemmung des Zinsenlaufs im Konkurse
88 62, 63; über Zusprechen von Zinsen nur auf Parteiantrag 332.
§ 308; über die Rangordnung der Zinsen bei der Zwangsversteigerung
3VG. 7 10, 11, 12; über Haftung des Bürgen § 767; des Pfandes für
die Zinsen 8 1118. 1192°n 1210, 1264, 1289; über Teilung der Zinsen
§ 101 Nr. 2; über Anrechnung auf Zinsen 8 367; wegen Fälligkeit von
Darlehenszinsen 8608; wegen des Nießbrauchs an einer verzinslichen Forde-
rung §§ 1076 ff., 1088; wegen der Verpflichtung des Mannes zur Tragung
der Zinsen § 1386; wegen Zwischenzinsen §§ 272, 8132, 1133, 12172;
wegen Verlustes des Zinsenanspruchs hinsichtlich der Geschäfte, die von
den Personen, die aus dem Betriebe von Geld= oder Kreditgeschäften ein
Gewerbe machen, in den nicht mitgeteilten Rechnungsauszug aufzunehmen
waren, RG. v. 19. 9. 93 (Wucher) a. 4, über Zinsen der Enteignungs-
summe E. R. 7465•197.
b) Kündigungsrecht des
unzere §. 247.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das
Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von
sechs Monaten: das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von sechs Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“