I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. I. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 163
Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen
auf den Inhaber.“
1 KI, IIa 211, IIb 241, 111 241. M. II, 197 bis 199. Prot. 1. 472
bie 474. D. 43. Abs. 1 geändert durch RTK. un. 96. Pr. G. v. 17. 3. M.
(Fassung des Pr. A#. a. 41.) A. G. v. 17. 3. 99; LU. G. v. 30. 10. 9#.
1. Seit Eingehung des Vertrags (A.“" vor 3 145) und bei be-
dingtem Rechtsgeschäft (auch bei dies a quo) wohl erst vor dem wirk-
lichen Inkrafttreten der Schuld. 2. Berechnung der Frist 8.188.
3. Die Kündigung ist ein einseitiges, der Annahme nicht bedürf-
tiges, in ihrer Wirkung von dem Willen des Gegners unabhängiges,
nicht einseitig widerrufiches (E. JW. 11½79) Rechtsgeschäft (§8 111 ff.6,
116 ff., 1.0 ff.), eine Verfügung (A.“ vor 8 104) — wodurch ein voll-
gültiges Schuldverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Unterlassung
des Widerspruchs bewirkt nicht den Verlust der Einwendungen gegen
die Zulässigkeit der Kündigung. Die Erklärung, aufrechnen zu wollen,
enthält eine Kündigung zum Zweck der Aufrechnung E. R. 17 150. Kündi-
gung gegenüber einem Geschäftsunfähigen § 1311 L#usn, 88 112, 113);
einem unbekannten Kündigungsgegner 8 1328. ie Bezeichnung des
zeitlichen Endpunktes ist kein wesentlicher Bestandteil der Kündigung
E. JW. 087°6. Ist für die Kündigung die vereinbarte Form nicht ge-
wahrt, so wird in dem unterlassenen Widerspruch ein Verzicht auf die
Beobachtung der Form zu erblicken sein. Eine Kündigung liegt in der Klage-
erbebung E. R. 53 / 18, G. 48818, JW. O3 238. Verfrühte Klage wirkt wie
Kündigung E. JW. 08771. Bedeutung einer vorgeschriebenen Form für
die Übermittelung der Kündigung (eingeschr. Brief) X. R. 77 10. Der
Widerruf der zugegangenen Kündigung bewirkt beim Einverständnis des
Gegners das Fortbestehen des Schuldverhältnisses. Über bedingte Kün-
digung §8 158 A. 2. Über Kündigung durch einen Vertreter ohne Ver-
metungemacht §8 180 und E. R. 26 1, Gr. 46 1145; durch den Prozeß-
bevollmächtigten E. R. 53 / 15; bei einer Mehrheit von Gläubigern und
Schuldnern 425, 429"; bei Miterben §88 2038, 2039; beim Nieß-
brauche 8 1074, 1077, 10.8, 1080; durch den Pfandgläubiger 88 1283,
1251. 1286, 1291; durch den VBormund 8 1812; durch den Vorerben
ࡂ. Wer sich auf die Kündigung beruft, hat die Beweislast, vgl.
aber K. R. 41 281.
4. Nichtigkeit 88 134, 309. Saß 2 schützt auch die vor 1900 be-
gründeten Schuldverhältnisse E. R. 66 41.
5. 88 79 ff. § 247 wiederholt die Bestimmung im §#2 des durch
à 39 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 14. 11. 67 (BG#B. S. 159). Uber
Zinssatz in den Konsularbezirken und Schutzgebieten & 246 A. 5.
e) Zinseszinsen 8. 248.
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige! Zinsen
wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
Sparkassen, Kreditanstalten3s und Inhaber von Bank-
geschäften" können im voraus vereinbaren, daß nicht erhobene
Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
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