1 Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 179
forderung hinter dem Betrage der Gläubigerforderung zurückbleibt (8389).
Der Konkursgläubiger muß Abschlagszahlungen annehmen (KO. 8 149),
edenso ein Zwangsvollstreckungsgläubiger, desgleichen der Nutzpfand-
gläubiger & 1214. 3. 8 266 gilt auch für die Hinterlegung.
III. Erfüllung durch Dritte.
1. In allgemeinen §. 267.
Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann
auch ein Dritter: die Leistungs bewirken.“ Die Einwilligung
des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der
Schuldner widerspricht.“
1 1. II 224, II 261, I1II 260. M. II, 32 bis SS. Prot. I, Zo.
1. Die Persönlichkeit des Schuldners ist im Zweifel wesentlich
beim Dienstvertrage (8 613), beim Auftrage (§ 664), beim Verwahrungs-
vertrage & 691, beim Gesellschaftsvertrage (§ 713) und beim Rechts-
verdältnisse zwischen Erben und Testamentsvollstrecker (§ 2218). Zahlung
einer Gelditrafe durch einen Dritten unstatthaft.
2. Vorausgesetzt, daß der Gegenstand der vom Dritten erfüllten
mit demsenigen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit identisch
uHü#. E. AW. # ½. Dritter ist nicht der Vertreter des Schuldners, der
Mitichuldner (#§8 426,, der Bürge (8 774, und derjenige, welcher an den
Gläubiger leistet, um die Forderung zu erwerben. Über Angebot der
geschuldeten Leistung aus den Mitteln des Offerenten gegen die ihm
1n gewährende Gegenleistung (Binkulationsbrief) E. R. 5.4 217, Gr. 52·.
Der Dritte kann nicht durch Hinterlegung oder Aufrechnung den
Gläubiger befriedigen (Ausnahmen 88 2687, 11 123, 1171, 1150, 122.,
1240
4. Wenn der Gläubiger die vom Dritten angebotene Leistung ab-
ledni. kommt er in Annahmeverzug (8 293); es kann der Schuldner
Zurmehr binterlegen 18 372
5. Der Dritte, der aus eigenem Antriebe die Leistung bewirkt,
dat keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des Gläubigers, es
mi# auch keine gesetzliche Zession ein (ugl. aber 38 268, 1150, 12./9 und
EC a. 63. Der Dritte hat gegen den Schuldner Ersatzansprüche aus
dem Gesichtspunkte des Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auf-
trag 570, 683·, es sei denn Schenkung gewollt (§ 51U1.
6. Ausnahme 1142, 12232. Dieser Widerspruch ist kein Rechts-
Srichai N. vor & 104,, er kann auch dem Dritten gegenüber erfolgen.
2. Abläsungorecht 8. 268.
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollftreckung in einen
dem Schuldner! gehörenden Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr
läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an? dem Gegen-
nande zu verlieren , berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das
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