184 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Ist die Zeit dem freien Belieben des Schuldners überlassen, so wird die
Leistung bei seinem Tode fällig. Vgl. aber Z. R. 64 116, JW. 09 7#u.
Vgl. noch 88 2181, 2186, 2192. Besserungsscheine E. R. 28½ 40 wo,
42 163, JW. 08"•, Über die Bedeutung der Erklärung, sich an eine
feste Erfüllungszeit nicht binden zu wollen, Z. Gr. 51 10. üÜber Be-
weislast, wenn dem Schuldner das beneficium competentiae einge-
räumt, vgl. Z. Sachs. 13198. Handelsgebrauch HG. 8 359.
3. Es beginnt also sofort die Anspruchsverjährung (§ 198). Vor-
schriften darüber, zu welcher Tageszeit zu leisten ist, fehlen; vgl. §8 193,
242 und HGB. 88 358, 418. Über Schuldnerverzug § 284.
4. Diei adjectio pro reo, vgl. aber 8 299 über Annahmeverzug.
Bei verzinslicher Geldschuld (Hypothek) wird die Zeitbestimmung meist
auch zugunsten des Gläubigers sein. Verlangt aber der Gläubiger nur
einen Teilbetrag, so kann der Schuldner den vollen Betrag leisten.
Vgl. § 609 A. 8, der Verfalltag des Wechsels wirkt zugunsten beider
Teile, WO. a. 4. Über Fixgeschäft § 361 und H#G#B. 88 376 ff. Im
“*n ist nicht anzunehmen, daß die Zeitbestimmung derart wesent-
lich sei
5. Durch Stundung kann die Leistungszeit hinausgeschoben werden
(ogl. zz 454, 509). Sie hemmt die Verjährung " 202 A. 2). Über
Rücktritt vom Stundungsvertra ewegen veränderter Umstände 23. JW.O5 168,
Gr. 53407. Die landssherrlichen und gerichtlichen Bewilligungen einer
allgemeinen Zahlungsstundung (moratorium) sind durch EuG. zu KO.
§ 4 aufgehoben. Wenn der Beklagte den Abschluß eines einheitlichen,
die Stundung enthaltenden Vertrags behauptet, hat Kläger darzutun,
daß die behauptete Stundung nicht stattgesunden habe. E. R. 68 207.
Zwischenzinsen §. 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der
Fälligkeit, so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen
nicht berechtigt.1
1 282, 11 a 229, IIb 266, III 266. M. II, 40. Prot. 1, 310.
1. § 8132. Im Falle der 88 1133 1192. 1200, 12175 kann der
Schuldner die Zwischenzinsen abziehen. Im Konkurs= und Zwangs-
versteigerungsverfahren vermindert sich die unverzinsliche bedingte For-
derung um das Interusurium (Diskont, Rabatt) KO. § 65, 3VG. 111.
Vgl. auch KO. 8 70.
VI. Zurückbehaltungsrecht.
1. Voraussetzungen §. 273.
Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältniß,
auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen? Anspruch=
gegen den Gläubiger“", so kann er, sofern nicht aus dem Schuld-
verhältnisse sich ein Anderes ergiebt 5, die geschuldete Leistung
verweigern", bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zu-
rückbehaltungsrecht).7