I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Berpflichtung z. Leistung. 193
3. Dauernd. E. R. 52 95, JW. 05 ss. Der objektiven Unmöglich-
keit steht der im § 275“/ behandelte Fall des Unvermögens gleich. Für
den Fall ursprünglicher Unmöglichkeit vgl. § 3072, und der verschuldeten
zeitweiligen Unmöglichkeit 88 285, 286.
1. §§ 251 ff. An Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes
trin ein anderer Gegenstand, den der Gläubiger kraft des Schuld-
verhältnisses fordert, weswegen Bürgen und Pfänder weiter haften
(&* 767: Satz 2, 12101 Satz 1). Klage auf die primäre Leistung trotz
vorliegender Unmöglichkeit, vgl. 8 275 M. 1.
5. Bei gegenseitigen Verträgen ist dem Gläubiger der Schadens-
ersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder das Rücktrittsrecht oder der
Anspruch aus 8 323 gegeben (§ 325).
6. Sei es im Quantum oder in der Qualität der Leistung.
§* 75 A.5ö. Die angebotene Restleistung und den Schadensersatz wegen
der unmöglichen Leistung muß Gläubiger annehmen, es liege denn
Mangel an Interesse an der Restleistung vor.
7. Die Behauptungs-= und Beweislast trifft den Gläubiger. Er
wird nachzuweisen kaben, daß die Restleistung unter Berücksichtigung
aller Umstände objektiv ungeeignet sei, als Erfüllung zu dienen. Für
den Fall ursprünglicher Unmöglichkeit 8 3077.
8. Abs. 2 findet Anwendung, mag der mögliche Teil schon geleistet
sein oder nicht, nur ist im ersten Falle vorausgesetzt, daß der Gläubiger
die angebotene Teilleistung unter der leraussegehe. der Nachlieferung
der Reßlleistung angenommen hat.
e) Ersatz (Surrogationsprinzip) §. 281.
Erlangt der Schuldner! in Folge des Umstandes, welcher
die Leistung unmöglich macht?, für den geschuldeten Gegenstand 3
einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch“, so kann der Gläubiger
Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen. «
Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung , so mindert sich), wenn er von dem im Abs.1 bestimm-
ten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung
um den Werth“ des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
1 2381, I14 237, IIb 275, II1 275. M. II, 46, 47. Prot. 1, 316 bis 319.
1. Daher hat auch bei aufschiebend bedingten und betagten Schuld-
verhältnissen der Gläubiger das Recht aus 8 281. Vgl. auch 8 275 A. 3.
Bei gegenseitigen Verträgen 8 3237.
2. 88 275, 280. Gilt nur für den Fall nachträglicher Unmöglich-
keit. 8 307 A. 3.
3. Geschuldeter Gegenstand ist bei der Grundstücksmiete auch das
Grundßtück.
4. § 194. Z. B. den Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft;
aber nicht den Anspruch auf den Kaufpreis, den der Käufer für den
ihm vom Schuldner veräußerten Gegenstand schuldet. Vgl. auch Z. R. 33 21.
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. p9. Aufl. 13