Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

196 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Verzugs dann nicht, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldner auch 
einer auf die geschuldete Leistung beschränkten Mahnung nicht Folge ge- 
leistet haben würde. Die Mahnung des Minderjährigen und der ihm 
rechtlich gleichgestellten Personen ist wegen § 107 wirksam. liber Mah- 
nung durch einen Bevollmächtigten 8 174; durch einen Vertreter ohne 
Vertretungsmacht § 180 und E. R. 26 1 ff.; bei aktiver oder passiver 
Gesamtschuld §s 425, 4295; über Mahnung an einen Vertreter des 
Schuldners §§ 164, 180; gegenüber dem Pfandschuldner 88 1160 :, 
1192; dem einstweiligen Erben § 19598. Über Inhalt der Mahnung 
zur Auflassung E. R. 5375, 66"91, 69107; JW. 03 b. 51, 08524. 
2. Vgl. § 273 A. 2. Eine Mahnung vor Eintritt der Fälligkeit 
ist unwirksam; desgleichen eine bedingte Mahnung, wenn sie eine Un- 
gewißheit beim Schuldner hervorruft, ob und wann die Erfüllung ver- 
langt wird. E. R. 75 335, JW. 1141. Wirksam ist die Mahnung, welche 
Erfüllung erst zu einer bestimmten späteren Zeit fordert. Einer Mahnung 
bedarf es nicht, wenn der Schuldner vor Eintritt der Fälligkeit bestimmt 
erklärt hat, nicht erfüllen zu wollen, E. R. 57 us, JW. 0282 und 02 3.70, 
08 ½4. Nach &. R. 50261 ist es zulässig, die Handlungen, welche die 
Fälligkeit begründen, und die Mahnung zu verbinden. 
3. Der Verzug setzt einredefreies Forderungsrecht voraus, Z. R. 
59#55. Der Gläubiger hat die Nichterfüllung nicht darzutun. 
4. 3PO. 88§ 253, 281, 5002, 5102, 693, 695, 696. Erhebung der 
Feststellungsklage (ZP. 8 256) und der Leistungsklagen der 88 257, 258 
ZPO. interpelliert nicht. 
5. Übersendung der Rechnung allein gilt nicht als Mahnung. 
Vgl. aber § 370. 
6. Dies interpellat pro homine, vorausgesetzt, daß die Erfüllung 
keine Mitwirkung des Gläubigers verlangt oder der Schuldner bringen 
muß. Vgl. analog 8§ 296. Keine Zeitbestimmung nach dem Kalender 
in der Bestimmung, Zahlung habe am Ende der Empfangswoche oder 
bis Mitte des auf die Lieferung folgenden Monats zu geschehen (Z. R. 
60“) oder die Leistung sei zirka 6 Wochen nach Vertragsschluß zu be- 
wirken (E. Gr. 52 9½) oder die dreitägige Frist im § 3 DepG. (E. R. 72 55). 
7. 8 247 A. 3. 
8. Der Verzug wird beendigt (purgatio morae), wenn der 
Schuldner die geschuldete Leistung samt dem Verspätungsschaden dem 
Gläubiger anbietet. &. JW. 05u3. 
b) Verschulden §. 285. 
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solangei die Leistung in 
Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.2 
1 246, 11 aà 241, I10 279, 111 279. M. II, 60. Prot. I, 325, 326. 
1. Fällt der Umstand fort, den der Schuldner nicht zu vertreten 
hat, so gerät er in Verzug, ohne daß eine neue Mahnung erforderlich ist. 
2. 8§§. 276 bis 279. Schwere Erkrankung 2. JW. O03 b. 251, be- 
rechtigte Besorgnis des Schuldners, der Gläubiger werde die verlangte 
Leistung in einer dem Vertrage zuwiderlaufenden Weise verwenden
	        
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