Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

200 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Das Gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf 
Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen' und von dem An- 
spruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen. 
1 244, IIà 248, IIb 286, 111 286. M. II, 55. Prot. 1, 323, VI, 155, 156. 
1. Immaterialgüterrecht (Patentrecht) E. R. 62 31. 
2. Die Vorschrift gilt sowohl für obligatorische Ansprüche auf Zurück- 
gabe, wie auch auf Übergabe (vgl. § 347). Auf Gattungsschulden übt 
die Rechtshängigkeit hinsichtlich des Umfangs der Leistung keinen Einfluß. 
3. 8PO. 88 263, 281, 500, 5107. 4. 88 987 ff. 
5. Z. B. §§ 819, 848. 6. §8 284 ff. 
7. §§ 100, 102. 8. 88 9945, 996, 998, 1000 ff. 
Zweiter Titel. 
Verzug des Gläubigers. 
I. Voraussetzungen. 1. Nicht- 
annahme §. 293. 
Der Gläubiger! kommt in Verzug, wenn er? die ihm an- 
gebotenes Leistung" nicht annimmt. 5.878 
1 254, II8 249, IID 287, III 287. M. II, 68. Prot. 1, 328, 329, VI, 156. 
1. Verzug des Gesamtgläubigers §8§ 424, 429. 
2. Oder sein Vertreter (8 1643). . 
3.lesatz3««'vor§104,§294.DasAngebotderLeistungdurch 
einen anderen als den geschäftsfähigen Schuldner oder seinen Vertreter 
setzt den Gläubiger in Verzug, wenn die Qualität der Leistung durch die 
Person des Schuldners nicht bedingt ist (8 276). 
4. 8 241. Das Angebot eines Mehr kann unter Umständen die 
Nichtannahme rechtfertigen. 
5. Während beim Verzuge des Schuldners die Verzögerung der 
Leistung in einem Verschulden des Schuldners ihren Grund haben muß, 
ist beim Verzuge des Gläubigers in der Annahme der Leistung von 
jedem Verschulden abgesehen A.“ vor § 284 (vgl. aber § 299). 
6. Das Angebot vor Fälligkeit der Leistung darf in der Regel 
nicht zurückgewiesen werden (§ 2712, vgl. aber § 299). 
7. Eine Verpflichtung des Gläubigers zur Annahme der Leistung 
besteht nicht. Über Abnahmepflicht des Käufers und des Bestellers eines 
Werks vgl. 88 433, 640. 
8. Der Verzug hört auf durch die Erklärung, die Leistung an- 
nehmen zu wollen oder durch Vornahme der zur Bewirkung der Leistung 
erforderlichen Handlung (vgl. aber § 304 i. V. mit § 298). Doch kann 
die nachträgliche Bereiterklärung zur Annahme, wenn sie namentlich nach 
Ablauf längerer Zeit geschieht, unter Umständen wirkungslos sein (erc. 
doli generalis).
	        
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