I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 2. Tit.: Verzug des Gläubigers. 201
2. Angebot. #) Tatsächlich 8. 294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken
ist!, thatsächlich: angeboten werden.
1 255,, II à 250, IIb 288, III 288. M. I1, 69. Prot. 1, 329.
1. D. h. vollständig (§ 266), mit den gesetzlichen ober vertrags. -
mäßigen Eigenschaften versehen, am rechten Orte (§ 269 E. R. 50 71
JI##. U2 1½5 und zur rechten Zeit (§271), beim Genuskauf E. S.A. f. R. 1°
Es wird gemäß § 242 zu ermessen sein, ob zur unpassenden Zeit und
am unpassenden Orte die Leistung angeboten ist, also durch die Weige-
rung der Annahme der Gläubiger nicht in Verzug geraten ist. Kenntnis
des Gläubigers vom korrekten Angebot wird nicht erforderlich sein (val.
& 2991: demnach bei Abwesenheit des Gläubigers am Erfüllungsorte
wohl nicht mehr Verbalangebot nötig.
2. Realangebot nicht nur bei Sachleistungen, sondern auch bei
Dienstleistungen (event. ausgerüstet mit den nötigen Werkzeugen) nötig.
Ein tatsächliches Angebot liegt nicht vor, wenn der Schuldner sich dem
Gläubiger gegenüber nur zur Abrechnung wegen angeblicher Gegenforde-
rungen erbietet, E. R. 491½0. Zuständig d gerichtsvollzieher R. j. L.
AG z. FG. 8 106. Ausnahme g8 295, 2
b) Wurtlich §. 295.
Ein wörtliches Angebot! des Schuldners? genügt, wenn
der Gläubiger ihm erklärt hat s, daß er die Leistung nicht an-
nehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine
Handlung des Gläubigers erforderlich ist", insbesondere, wenn
der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem An-
gebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger
gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
1 2557 :, II 11, II b 289, II1 289. M. II, 70. Prot. 1, 329, VI, 156.
1. 88 130 ff.
2. Nicht eines Dritten, der anstatt des Schuldners leisten will.
3. A.“ vor 8 104. 8§8 130 ff. anwendbar, wenn auch die Weige-
rung kein Rechtsgeschäft ist. Ein wörtliches Angebot vor Abgabe der
Gläubigererklärung genügt nicht, 2. N. 50 316; das wörtliche Angebot
ist aber nötig trotz der Annahmeweigerung des Gläubigers 2. JIW.
#n 1, aber JW. 10 ’#0#2. Die Weigerung liegt auch in der Erklärung des
Gläubigers, er annulliere den Vertrag E. R. 57 100.
4. Z. B. beim Spezifikationskaufe (uvgl. auch HGB. 85 375), bei
der Wahlschuld, wenn der Gläubiger das Wahlrecht hat (8 26.1#),
E. R. 4.3041, bei der Verpflichtung des Käufers zum Abruf der Ware
E. JW. 04“. 5. A.“ vor 8 101.
e) Zeitbestimmung 8. 296.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des An-