Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

202 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
gebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vor- 
nimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung 
vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise 
bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Ka- 
lender berechnen läßt. Z 
| 16. ans 251 „, IID 290, III 290. M. II, 70. Prot. 1, 329, VI, 159. — 
1. § 247 A. 3. 
3. Einfluß des Unvermögens 8. 297. 
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner 
zur Zeit des Angebots!: oder im Falle des §. 296 zu der für 
die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit! außer Stande 
ist, die Leistung zu bewirken. 
1 255/, II à 251 8, IIb 291, III 291. M. II, 70. Prot. 1, 329. 
1. 8 295. Nur in diesem Zeitpunkte muß der Schuldner er- 
füllungsbereit sein. Ist er es nach diesem Zeitpunkte nicht mehr, so 
dauern die Wirkungen des Gläubigerverzugs doch fort. 
2. Der Gläubiger hat die mangelnde llungsbereitschaft des 
Schuldners darzutun. Erfüllungsbereit ist der Schuldner auch, wenn 
er sich zwar nicht im Besitze der angebotenen Waren befindet, aber jeder- 
zeit zu deren Anschaffung in der Lage ist. E. R. 50 960. Erfüllungs- 
bereitschaft beim Sukzessivlieferungsvertrage S. JW. 033.1680. Von 
Gläubigerverzug kann auch nicht die Rede sein bei Unmöglichkeit der 
Leistung, auch wenn diese in der Person des Gläubigers ihren Grund 
hat (vgl. E. R. 3 11). 
4. Nichtanbieten d. Gegenleistg. §. 298. 
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers 
zu leisten verpflichtet 1, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn 
er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die ver- 
langte Gegenleistung aber nicht anbietet. 3 
1 256, II A 252, II b 292, III 292. M. II, 78. Prot. 1, 331. 
1. Der 8 findet nicht allein bei gegenseitigen Verträgen (88 320 ff.), 
sondern auch bei allen Zug um Zug-Geschäften Anwendung. Beispiel: 
Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruches im Falle der 8§8 255, 281, 
Anspruch auf Quittung und Rückgabe des Schuldscheins (88 368, 371), auf 
Aushändigung der Abtretungsurkunde (8 410), der Schuldverschreibung 
und des Hypothekenbriefs (8 797, 1144), auf Rückgabe des Pfandes 
(§ 1223). Ersatzanspruch des Entleihers und des Beauftragten (88 6012, 
670), des Verwahrers (8 693). 
2. Das Angebot muß erfolgen nach §8 294 bis 297. Ob der 
Gläubiger auch in Schuldnerverzug gerät, entscheidet sich nach § 285. 
Die Mahnung liegt in dem Verlangen der Gegenleistung. 
 
	        
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