202 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
gebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vor-
nimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung
vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise
bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Ka-
lender berechnen läßt. Z
| 16. ans 251 „, IID 290, III 290. M. II, 70. Prot. 1, 329, VI, 159. —
1. § 247 A. 3.
3. Einfluß des Unvermögens 8. 297.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner
zur Zeit des Angebots!: oder im Falle des §. 296 zu der für
die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit! außer Stande
ist, die Leistung zu bewirken.
1 255/, II à 251 8, IIb 291, III 291. M. II, 70. Prot. 1, 329.
1. 8 295. Nur in diesem Zeitpunkte muß der Schuldner er-
füllungsbereit sein. Ist er es nach diesem Zeitpunkte nicht mehr, so
dauern die Wirkungen des Gläubigerverzugs doch fort.
2. Der Gläubiger hat die mangelnde llungsbereitschaft des
Schuldners darzutun. Erfüllungsbereit ist der Schuldner auch, wenn
er sich zwar nicht im Besitze der angebotenen Waren befindet, aber jeder-
zeit zu deren Anschaffung in der Lage ist. E. R. 50 960. Erfüllungs-
bereitschaft beim Sukzessivlieferungsvertrage S. JW. 033.1680. Von
Gläubigerverzug kann auch nicht die Rede sein bei Unmöglichkeit der
Leistung, auch wenn diese in der Person des Gläubigers ihren Grund
hat (vgl. E. R. 3 11).
4. Nichtanbieten d. Gegenleistg. §. 298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers
zu leisten verpflichtet 1, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn
er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die ver-
langte Gegenleistung aber nicht anbietet. 3
1 256, II A 252, II b 292, III 292. M. II, 78. Prot. 1, 331.
1. Der 8 findet nicht allein bei gegenseitigen Verträgen (88 320 ff.),
sondern auch bei allen Zug um Zug-Geschäften Anwendung. Beispiel:
Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruches im Falle der 8§8 255, 281,
Anspruch auf Quittung und Rückgabe des Schuldscheins (88 368, 371), auf
Aushändigung der Abtretungsurkunde (8 410), der Schuldverschreibung
und des Hypothekenbriefs (8 797, 1144), auf Rückgabe des Pfandes
(§ 1223). Ersatzanspruch des Entleihers und des Beauftragten (88 6012,
670), des Verwahrers (8 693).
2. Das Angebot muß erfolgen nach §8 294 bis 297. Ob der
Gläubiger auch in Schuldnerverzug gerät, entscheidet sich nach § 285.
Die Mahnung liegt in dem Verlangen der Gegenleistung.