Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Schuldverhältn. aus Verträgen. 1. Tit.: Begründung. 205 
lose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des 
geschuldeten Gegenstandes machen mußte.5 
1 261, II v8 258, 11 b 298, 111 298. M. II, 76. Prot. I, 33. OGB. F 354. 
1. Und Zinsen davon 9 256; vgl. auch § 257. Zurückbehaltungs- 
recht 8 273. 
2. Die Aufwendungen müssen, anders als im Falle des 8§ 670, 
obicktiv erforderlich sein, Z R. 45 50. Um Geschäftsführung ohne Auf- 
nag handelt es sich nicht (selbständiger Anspruch). 
3. Schadensersatzpflicht des Gläubigers nur, wenn ihm eine Pflicht 
zur Abnahme obliegt. 88 4338, 6401, 6421, 286 und ZE. JW. 056°. 
— Andere Wirkungen, als in den 38 300 bis 304 angegeben, treten 
nicht ein: keine Anderung des Leistungsorts, keine Umwandlung einer 
Bringschuld in eine Holschuld, nur in besonders gearteten Fällen kann 
auch dem vertragstreuen Teile die Befugnis zur Preisgebung des ge- 
schuldeten Gegenstandes zustehen, E. R. 60 16. 
Zweiter Abschnitt. 
Schuldverhältnisse aus Verträgen.“ 
*Diese Vorschriften treten den allgemeinen Bestimmungen über 
Schuldverhältnisse ergänzend und ändernd hinzu. Sie finden auch auf 
Schuldverhältnisse aus einseitigen Erklärungen entsprechende Anwendung. 
I. 34, Prot. I. 448.) Statutenkollision Z. R. 73 87. 
Erster Titel. 
HBegründung. Inhalt des Vertrags. 
I. Begränbung S. 305. 
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses! durch Rechts- 
geschäft? sowie zur Aenderung des Inhalts" eines Schuldverhält- 
nisses ist ein Vertrag“ zwischen den Betheiligten? erforderlich, 
soweit nicht das Gesetz“ ein Anderes vorschreibt.7 
1 312, IIa 310, 11b 299, 111 299. M. 11, 175. Prot. I. 447, 443, VI, 166. 
1. 8 241. Über Einigung, sog. dinglichen Vertrag, vgl. 8 854 M. S. 
2. A.““ vor 88 104, 145. Auf alle durch Rechtsgeschäft begründete 
Schuldverhältnisse finden zunächst die allgemeinen Vorschriften über Rechts- 
geschäfte (§# 104 bis 144, 158 bis 185) Anwendung. 
3. Ob ein Vertrag über Anderung des Schuldverhältnisses oder 
ein Bertrag vorliegt, der das alte Schuldverhältnis aufhebt und ein 
neues an seine Stelle setzt, ist wichtig wegen des Fortbestehens oder 
Unterganges von Bürgschaften und Pfandrechten. Die Abänderung der 
Essentialien eines Schuldverhältnisses beweist noch nicht, daß ein neues 
Schuldverhältnis begründet ist. Maßgebend ist der Parteiwille. Der 
Bertrag, wodurch der Inhalt des Schuldverhältnisses geändert wird, be- 
darf der Form, die der Schuldbegründungsvertrag erfordert, z. B. der
	        
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