Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Schuldverhältn. aus Verträgen. 1. Tit.: Begründung. 207 
II. Inhalt des Vertrags. 
1. Unsöglichkeit der elsiang. 
a) Nichtigkeit 8. 306. 
Ein auf eine unmögliche ! Leistung gerichteter Vertrag? 
ist nichtig.“ 
I 344, I 2591, IIbD 800, III 300. M. II, 176 bis 178. Prot. 1, 448 
bis 40, VI, 156. 
Es kommt nur darauf an, ob zur Zeit des Vertragsabschlusses 
die geliun faktisch oder juristisch (vgl. 2. R. 57 1, 68 22) unmöglich war. 
Das Unvermögen (8 275 A. 5) steht der Unmöglichkeit hier nicht gleich 
E. N. 69 37, F#. 05171, 087 6), sofern nicht dadurch jegliche Erfüllung 
unmöglich gemacht wird, z. B. wenn die Leistung nur vom Schuldner 
zu bewirken ist. Die Unmöglichteit hat der Schuldner darzulegen. Über 
den Fall, daß das Hindernis in der Zwischenzeit bis zur Erfüllungszeit 
gehoben wird, § 308. 
2, Wegen teilweiser Unmöglichkeit 88 3078, 265, 139, weßen nach- 
iraglicher Unmöglichkeit 98 275, 323 ff, wegen hebbarer Unmöglich eit 9308. 
4 Was für Verträge gilt, alt auch für einseitige Verpflichtungen 
gelten 73 aber in 3 307). Über Vermächtnisse 88 2168 bis 2172. 
§88 139 ff. Das Versprechen der Vertragsstrafe ist unwirksam 
§5344. Ausnahme bei der Wahlschuld (88 265, 307) und bei Über- 
nahme einer Garantie; vgl. 88 437 bis 445, 515 (Veräußerung einer 
nicht bestehenden Forberung oder eines Rechtes), 459# (Zusicherung 
einer Eigenschaft). 5. Trotz Nichtigkeit aber Grund für Schadens- 
ersetzung § 307. Wegen Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung 8 812. 
b) Schadensersatz §. 307. 
Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine 
unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung 
kennt oder kennen muß?, ist zum Ersatze des Schadens ver- 
pflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die 
Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag 
des Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Gültig- 
keit des Vertrags hat.s Die Ersatzpflicht tritt nicht ein", wenn 
der andere Theil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn 
die Leistung nur theilweise unmöglich und der Vertrag in An- 
sehung des möglichen Theiles gültig ist? oder wenn eine von 
mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist. 
1 845, IIX 259 „., IIb 301, 11I 301. M. II, 178, 179. Prot. 1, 450 
bis 44 — 883 279 bis 282. 
1. Sei es der Versprechende, sei es der Versprechensempfänger. 
2. § 122. Bei der S enkung muß die Unkenntnis des Schenkers 
auf grober Fahrlässigkeit beruhen 6 521). Der Ersatzfordernde hat die 
Voraussetzung darzutun. Anders 8 282. 
 
	        
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