II. Abschn.: Schuldverhältn. aus Verträgen. 1. Tit.: Begründung. 207
II. Inhalt des Vertrags.
1. Unsöglichkeit der elsiang.
a) Nichtigkeit 8. 306.
Ein auf eine unmögliche ! Leistung gerichteter Vertrag?
ist nichtig.“
I 344, I 2591, IIbD 800, III 300. M. II, 176 bis 178. Prot. 1, 448
bis 40, VI, 156.
Es kommt nur darauf an, ob zur Zeit des Vertragsabschlusses
die geliun faktisch oder juristisch (vgl. 2. R. 57 1, 68 22) unmöglich war.
Das Unvermögen (8 275 A. 5) steht der Unmöglichkeit hier nicht gleich
E. N. 69 37, F#. 05171, 087 6), sofern nicht dadurch jegliche Erfüllung
unmöglich gemacht wird, z. B. wenn die Leistung nur vom Schuldner
zu bewirken ist. Die Unmöglichteit hat der Schuldner darzulegen. Über
den Fall, daß das Hindernis in der Zwischenzeit bis zur Erfüllungszeit
gehoben wird, § 308.
2, Wegen teilweiser Unmöglichkeit 88 3078, 265, 139, weßen nach-
iraglicher Unmöglichkeit 98 275, 323 ff, wegen hebbarer Unmöglich eit 9308.
4 Was für Verträge gilt, alt auch für einseitige Verpflichtungen
gelten 73 aber in 3 307). Über Vermächtnisse 88 2168 bis 2172.
§88 139 ff. Das Versprechen der Vertragsstrafe ist unwirksam
§5344. Ausnahme bei der Wahlschuld (88 265, 307) und bei Über-
nahme einer Garantie; vgl. 88 437 bis 445, 515 (Veräußerung einer
nicht bestehenden Forberung oder eines Rechtes), 459# (Zusicherung
einer Eigenschaft). 5. Trotz Nichtigkeit aber Grund für Schadens-
ersetzung § 307. Wegen Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung 8 812.
b) Schadensersatz §. 307.
Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine
unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung
kennt oder kennen muß?, ist zum Ersatze des Schadens ver-
pflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Gültig-
keit des Vertrags hat.s Die Ersatzpflicht tritt nicht ein", wenn
der andere Theil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
die Leistung nur theilweise unmöglich und der Vertrag in An-
sehung des möglichen Theiles gültig ist? oder wenn eine von
mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
1 845, IIX 259 „., IIb 301, 11I 301. M. II, 178, 179. Prot. 1, 450
bis 44 — 883 279 bis 282.
1. Sei es der Versprechende, sei es der Versprechensempfänger.
2. § 122. Bei der S enkung muß die Unkenntnis des Schenkers
auf grober Fahrlässigkeit beruhen 6 521). Der Ersatzfordernde hat die
Voraussetzung darzutun. Anders 8 282.