Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

208 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
3. Sog. negatives oder Vertrauensinteresse (§ 122 A. 7, 8). Keine 
Deliktshaftung. § 852 also ausgeschlossen; der Anspruch auf Schadens- 
ersatz unterliegt vielmehr der ordentlichen Verjährung, weil er in der 
Verletzung rechtsgeschäftlicher Pflichten wurzelt (culpa in contrahendo), 
voransgesetz, daß der Vertrag sonst gültig gewesen wäre, den Form- 
eroren sen genügt ist, keine Haftung des Bürgen für diee Schadens- 
  
  
  
ersatz. — § 281 kommt hier nicht zur Anwendung. 4. § 122 A. 9. 
z¾v Kenntnis des Vertreters § 166 M. 3, Gacl auch 8 122 A. 10. 
6. § 122 A. 11. 7. § 139. 8. §§ 262, 265. 
T) Vorübergehende Unmöglichk. 8. 308. 
Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des 
Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben werden 
kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist ", daß die 
Leistung möglich wird. 
Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen auf- 
schiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die Un- 
möglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins 
gehoben wird.·3 
1 346, II a 260, 1Ib 302, III 302. M. II, 180. Prot. 1, 454, 455. 
1. Was auch aus den Umständen sich ergeben kann. Anwendbar 
§§ 1581, 159, 160 1612, 162; 3PO. 88 916*, 936; KO. 88 67, 154. 
2. Z. : Es läßt sich jemand seine eigene Sache unter einer 
Bedingung versprechen. Der Vertrag ist gültig, wenn spätestens zur 
Zeit des Eintritts der Bedingung die Sache dem Versprechensempfänger 
nicht gehört. Ist die Gültigkeit des Vertrags einmal eingetreten, so ist 
eine später eintretende Unmöglichkeit der Leistung nach 88 275 ff., 324, 
325 zu beurteilen. 
3. Über Vermächtnis und Auflage, gerichtet auf eine unmögliche 
Leistung §§ 2171, 2192. 
2. Verbotswidriger Vertrag §. 309. 
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot2, so 
finden die Vorschriften der §§ 307, 308 entsprechende Anwendung. 
1 347, II a 261, II b 303, III 303. M. II, 180. Prot. I. 455. 
1. § 134. Nicht gleichzustellen ist der Verstoß gegen die guten 
Sitten (§ 1381). 
2. Vorausgesetzt wird also, daß das Verbot die Nichtigkeit sanktio- 
niert § 134. Wegen Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung § 817. 
3. Berträge über Vermögen. 4% 
a) UÜber künftiges S§. 310. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, 
sein künftiges Vermögen oder einen Bruchtheil? seines künftigen
	        
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