244 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
A. ö). Sie fallen keineswegs notwendig zusammen. In den 88 362 bis 3971
regelt das BGB. nur das Erlöschen der Einzelforderungen. Auf Unter-
lassungsschulden ist der ganze Abschnitt mit alleiniger Ausnahme von
§ 397 nicht unmittelbar anwendbar. — Außer diesem Abschnitte kommen
noch in Betracht: Vereinigung (confusio) von Forderung und Schuld in
einer Person aus einem unwiderruflichen Rechtsgrunde (8 291 E. 1). (All-
gemeine Bestimmungen: 88 425, 429, 11642, 1173, 889; Einzelbestim-
mungen: 88 1063, 1177, 1178, 1179, 1256, 1976, 19912, 2143, 2175,
2377, WO. a. 10); Unmöglichkeit der Leistung (88 275 ff., 323); Ein-
tritt der auflösenden Bedingung (§ 1582) oder des Endtermins (8 163);
Rücktritt vom Vertrage (§8 346 ff.); Tod des Gläubigers oder Schuldners
bei rein persönlichen Forderungen und Leistungen (88 514, 520, 613,
673, 727, 736, 750, 847 Satz 2, 1300, 1615, 1713, 2218); Überein-
kunft der Beteiligten (contrarius consensus) und concursus duarum
causarum lueratinarum (ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder
der Zweckerfüllung (Unmöglichkeit der Erfüllungl); Konkurseröffnung
KO. §§ 17ff. Über Endigung des Schuldverhältnisses durch Fortfall
des Interesses Z. R. 47240. Nicht übernommen hat das BG#. die
Novation oder Umschaffung als besonderes Rechtsinstitut (§8 3643,
6072, II 143). Vertragsmäßige Anderungen des Schuldverhältnisses
irgendwelcher Art sind nicht als Neubegründung zu betrachten (8 305).
Zulässig erscheint aber die Abrede, daß an die Stelle einer bestehenden
Forderung eine neu zu begründende andere treten soll. § 364 M. 4,
8 782 A. 1 (EKE. JW. 03 B. 219). Die Verjährung und das den Anspruch
aberkennende Urteil wirken nicht ipso iure tilgend (8 2221 und gPO.
§8 322 bis 328).
Erster Titel.
Erfüllung.
I. Wirkung. 1. Erfüllung §. 362.
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn die geschuldete?
Leistung an den Gläubiger 3 bewirkt wird.“
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet,
so finden die Vorschriften des §. 185 Anwendung.ö
1 268, 266, II A 311, IIb 356, III 56. M. II, 80, 84, 85. Prot. 1, 333, 334.
1. Zunächst nur die erfüllte Forderung, nicht aber der etwaige
weitergehende Inhalt des Verhältnisses. Bgl. 88 378, 389, 3971. Neben-
ansprüche erlöschen durch die vorbehaltlose Annahme der Erfüllung des
Hauptanspruchs nicht E. JW. 02 B.22.
2. 98 241 bis 24.3, 269, 270, 271, 433 bis 445. Die Über-
weisung auf Girokonto wirkt nur bei Zustimmung des Gläubigers
Tilgung der Schuld, vgl. auch Z#. Sachs. 13 311. Vorbehaltszahlung ist
keine vollständige Erfüllung; sie kann zurückgewiesen werden (Ausnahme:
Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung). Der die Zahlung