Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

246 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
2. Beweislast §. 363. 
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene 
Leistung als Erfüllung angenomment, so trifft ihn die Beweis- 
last, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten 
lassen will?, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung 
oder weil sie unvollständig gewesen sei. 3“ 
1 u#s 612, IID 357, III 357. M. II, 204, 205. Prot. 1, 636, 637. 
1. Ob in der Annahme der Leistung eine Annahme als Er- 
füllung enthalten ist, entscheidet die Sachlage des Einzelfalls, E. R. 
57337, 59 880, 6684, 7128; keinesfalls liegt in der äußerlichen Annahme, 
in der tatsächlichen Empfangnahme schon eine Erfüllungsannahme. Aus 
der Annahme der Leistung als Erfüllung an sich folgt keinerlei Auf- 
geben irgendwelcher Rechte und keinerlei Verzicht auf solche E. R. 66 282, 
wie dann auch keine Genehmigung der Leistung als eine vertrags- 
mäßige Z. R. 7123. Ein Vorbehalt, der die Anwendung des § 363 aus- 
schließen soll, muß dahin gehen, daß Käufer lediglich als Geschäftsführer 
des Verkäufers auftreten und für dessen Rechnung handeln zu wollen 
erklärt E. R. 7124. 
2. Vgl. wegen der Ansprüche aus der mangelhaften Erfüllung 
§8 273, 462, 464, 493, 434, 437, 440, 445, 320 ff., 400, 633, 640. 
3. Z. B. der Schuldner hat eine verschlossene Geldrolle, die nach 
der Aufschrift 100 M. enthält, hingegeben und es stellt sich heraus, daß 
die Geldrolle nur 90 M. enthält. Der Gläubiger hat den Beweis zu 
führen, daß die Rolle nur 90 M. enthalten hat (vgl. Einl. II ). 
4. Unvollständige Leistung ist auch die mangelhafte Leistung E. R. 
57 399, 66281, Gr. 55/. Über Untersuchungspflicht beim Handelskaufe 
HGB. 88 377, 378. 
II. Hingabe an Erfüllungsstatt. 
1. Wirkung 8. 364. 
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger! eine 
andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt annimmt.? 
Uebernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung 
des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeits, so 
ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit an 
Erfüllungsstatt übernimmt.“ 
1 264, IIa 318, IIb 358, 11I1 358. M. II, 82. Prot. I, 338, 334. 
1. 88§ 422, 429. 
2. Es muß also ein auf Schuldtilgung gerichteter Vertrag zwischen 
dem Gläubiger und Schuldner oder Dritten vorliegen, wodurch die un- 
bedingte und endgültige Lösung des Schuldverhältnisses herbeigeführt 
wird Z. JW. 02 B-166. Bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit dieses solu- 
torischen Realvertrags ist das alte Schuldverhältnis nicht erloschen, 
§ 142 (vgl. auch KO. § 39 u. AnfG. § 8). Verbot der Hingabe an 
 
	        
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