250 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Die Quittung ist prinzipiell Beweismittel (außerg. Geständnis),
das durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Der Beweis ist dahin
anzutreten, daß die Schuld noch ungetilgt sei. Dagegen genügt der
Beweisantritt nicht, daß die Quittung in Erwartung der Erfüllung aus-
gestellt und gegeben sei. Gibt der Schuldner zu, daß der in der Quittung
beurkundete Tilgungsgrund z. B. Barzahlung unrichtig ist, so verliert
die Quittung die Beweiskraft für diesen Tilgungsgrund. Nur unter
Umständen ist die Quittung ein Vertrag (8 397).
5. Quittung bei Wechselzahlungen W. a. 39, 48, des Gerichts-
vollziehers 8PO. 8 757.
A. Dem Leistenden (Schuldner oder Dritten). Hat der Schuldner
ohne Quittung geleistet, so kann er auf deren Ausstellung klagen. Da
dieser Anspruch aus der Tatsache der Erfüllung erwachsen ist, a0. ist für
die Klage nur der allgemeine Gerichtsstand des Gläubigers gegeben.
Zwangsvollstreckung E. R. 48 399. — Vorlegungsanspruch des Gläubigers
8810 (gemeinschaftl. Urkunde).
7. Nicht der Dritte.
8. 88 1144, 1145, 1167, 1192, GB0. 8 29 u. F#. 88 167 fl.,
Vermerk auf dem Vollstreckungstitel bei Teilleistung.
2. Kosten §. 369.
Die Kosten! der Quittung hat der Schuldner zu tragen
und vorzuschießen?, sofern nicht aus dem zwischen ihm und
dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses sich ein Anderes
ergiebt.
Treten in Folge einer Uebertragung der Forderung oder
im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen
Gläubigers mehrere Gläubiger", so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
1 270, II a 318, IIb 368, III 368. M. 1I, 89, 90. Prot. I, 340, VI, 164.
1. Im Gegensatz zu den auf öffentlichem Recht beruhenden staat-
lichen Gebühren, die landesgesetzlich gerade dem Gläubiger auferlegt sind.
2. Vgl. §§ 403, 798 Satz 2, 7992 Satz 2, 800 Satz 2. Hurück.
behaltungsrecht des Gläubigers § 273
3. Z. B. beim Auftrage (§8§ 662 ff.), der Geschäftsführung ohne
Auftrag (88 677 ff.), der Verwahrung (88 688 ff.), der Vormundschaft
(§8 1890 ff.) und überall, wo das Rechtsverhältnis ausschließlich im
Interesse des Gläubigers eingegangen ist.
4. Der Fall liegt auch vor bei Teilübertragung, d. h. Schuldner
hat dem Teilgläubiger den Teil der ursprünglichen Quittungskosten vor-
suschießen, der der Quote des einzelnen Gläubigers entspricht. Beispiel:
osten der Quittung bei 600 M. Forderungsbetrag 3,60 M., bei 300 M.
2,40 M., bei 200 M. 1,80 M., bei 100 M. 1,20 M. Der Schuldner hat
dem Gläubiger der Forderung von 300 M. einen Betrag von 1,80 M.
vorzuschießen.
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