III. Abschn.: Erloschen der Schuldverhältnisse. 1. Tit.: Erfüllung. 251
3. Errnüchtigung zum
Leistungsenuf#anzg §. 370.
Der Ueberbringer: einer Quittung?" gilt als ermächtigts,
die Leistung" zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden
bekannten? Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung
entgegenstehen.
IIa 319, IIb 364, III 864. Prot. 1, 341.
1. Ob der Sesig der Quittung auf dem Willen des Gläubigers
beruht, oder ob der Quittungsträger den Besitz ohne diesen Willen er-
langt hat (Diebstahl, Fund), ist einflußlos für die Befreiung des
Schuldners.
2. D. h. einer echten, unverfälschten (Z. R. 73 349) vollständigen
** 368 A. 3); Blankoquittung genügt nicht.
3. gleichgültig, ob er im Namen des Gläubigers oder im eigenen
Namen auftritt.
4. Selbstverständlich nur die quittierte Leistung, so daß der Quittungs-
überbringer nicht zur Annahme an Erfüllungsstatt ermächtigt ist.
5. Es reicht also nicht aus, daß der Schuldner die entgegenstehenden
Umstände keunen mußte; dagegen genügt zur Widerlegung der Vermutung,
daß die bekannten Umstände obiektiv der Ermächtigung widerstreiten.
Leistet ein Dritter, so kommt es nur auf seine Kenntnis an, die Sach-
kenntnis des Schuldners präjudiziert ihm nicht.
4. Näcksube bes Schuldscheins §. 371.
Ist über die Forderung ein Schuldschein: ausgestellt worden,
iso kann der Schuldner? neben der Quittung Rückgabe des
Schuldscheins verlangen.3 Behauptet“ der Gläubiger, zur Rück-
gabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffent-
lich beglaubigte Anerkenntniß verlangen, daß die Schuld
erloschen sei.5
1 271, IISN 320, IIb 365, III 365. M. II, 90, 91. Prot. 1, 341, NI2.
§ 952. Bers G. 9 4.
1. Eigentum des Gläubigers am Schuldscheine (§ 952).
2. Nicht der Dritte. Vgl. 88 268, 402, 774, 1143, 1150, 1249.
3. Auch hier liegt ein Zug um Zug-Geschäft vor (§ 368 M. 1).
DTer (obligatorische) Anspruch auf Rückgabe richtet sich nur gegen den
Gläubiger. Keine rechtliche Tilgungsvermutung, wenn der Schuldner
sich im Besitze des Schuldscheins befindet E. JW. 10“.
4. Die Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Gläubiger nur zu be-
haupten, für diese Behauptung aber nicht den Beweis zu erbringen.
Der Schuldner dürfte nicht berechtigt sein, gegenüber dem Anerbieten
des Gläubigers zur Abgabe der Anerkenntniserklärung, unter dem Be-
streiten der Behauptung des Gläubigers von dem Verluste des Schuld-
scheins, auf dessen Rückgabe zu bestehen und die Leistung zurückzu-
behalten. 5. 8 129, a. 141, F##. 898 167 ff.