XXIV Einleitung.
Minderjährige (it. 1) schließt sich die Vormundschaft über
hilfsbedürftige Volljährige (Tit. 2) und die Ergänzungs-
einrichtung der Pflegschaft (Tit. 3) an.
Im Erbrecht ist die bisher übliche Ordnung, nach welcher
zunächst die Frage beantwortet wurde, wer etwas aus der
Erbschaft zu beanspruchen habe, um dann die rechtliche Stellung
der so Berufenen zu ordnen, aufgegeben.
Vielmehr wird an den Grundsatz, daß mit dem Tode
einer Person, deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere
Personen übergeht, zunächst nur die Ordnung der Erbfolge
(Abschn. 1) angeknüpft, wie sie für den Fall eintritt, daß keine
wirksame letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt. Dann
wird sofort die rechtliche Stellung des Erben behandelt
(Abschn. 2), wobei neben zwei allgemeinen Titeln (Tit. 1 u. 3)
der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlich-
keiten (Tit. 2) und dem Verhältnis von Miterben
(Tit. 4), besondere Titel gewidmet sind.
Es folgen die letztwilligen Verfügungen, Testament
(Abschn. 3), insbesondere gemeinschaftliches Testament der
Ehegatten (Tit. 8), und Erbvertrag (Abschn. 4). In dem
Testamentsrecht hat neben dem Nacherben (Tit. 3), dem Ver-
mächtnis (Tit. 4) und der Auflage (moqus)] (Tit. 5) auch der
Testamentsvollstrecker (Tit. 6) seine Stellung gefunden.
Die Zulassung letztwilliger Verfügungen bedingte die Fest-
setzung eines Pflichtteilsrechts (Abschn. 5). Weitere, kurze
Abschnitte (6 bis 9) behandeln die Erbunwürdigkeit, den
Erbverzicht, den Erbschein und den Erbschaftskauf.
3. Das Einführungsgesetz enthält neben den Vor-
schriften, welche nur für die freilich weit bemessene Über-
gangszeit Bedeutung haben (a. 1531) bis 218), auch
solche, welche für die Dauer bestimmt sind (a. 1 bis 152).
Vor allem wird hier das Verhältnis zur übrigen Reichs-
gesetzgebung (a. 1, 4, 32 bis 54) und zur Landes-
4) Der unausgesprochene Grundsatz: „Gesetze haben keine rück-
wirkende Kraft“ ist auch in Zukunft festzuhalten, vorbehaltlich der Aus-
nahme bei besonderer Bestimmung, aut entischer Interpretation und
wo sich aus sittlichen und sozialen Rücksichten die Rückwirkung als dem
Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend erweist.