Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XXIV Einleitung. 
Minderjährige (it. 1) schließt sich die Vormundschaft über 
hilfsbedürftige Volljährige (Tit. 2) und die Ergänzungs- 
einrichtung der Pflegschaft (Tit. 3) an. 
Im Erbrecht ist die bisher übliche Ordnung, nach welcher 
zunächst die Frage beantwortet wurde, wer etwas aus der 
Erbschaft zu beanspruchen habe, um dann die rechtliche Stellung 
der so Berufenen zu ordnen, aufgegeben. 
Vielmehr wird an den Grundsatz, daß mit dem Tode 
einer Person, deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere 
Personen übergeht, zunächst nur die Ordnung der Erbfolge 
(Abschn. 1) angeknüpft, wie sie für den Fall eintritt, daß keine 
wirksame letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt. Dann 
wird sofort die rechtliche Stellung des Erben behandelt 
(Abschn. 2), wobei neben zwei allgemeinen Titeln (Tit. 1 u. 3) 
der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlich- 
keiten (Tit. 2) und dem Verhältnis von Miterben 
(Tit. 4), besondere Titel gewidmet sind. 
Es folgen die letztwilligen Verfügungen, Testament 
(Abschn. 3), insbesondere gemeinschaftliches Testament der 
Ehegatten (Tit. 8), und Erbvertrag (Abschn. 4). In dem 
Testamentsrecht hat neben dem Nacherben (Tit. 3), dem Ver- 
mächtnis (Tit. 4) und der Auflage (moqus)] (Tit. 5) auch der 
Testamentsvollstrecker (Tit. 6) seine Stellung gefunden. 
Die Zulassung letztwilliger Verfügungen bedingte die Fest- 
setzung eines Pflichtteilsrechts (Abschn. 5). Weitere, kurze 
Abschnitte (6 bis 9) behandeln die Erbunwürdigkeit, den 
Erbverzicht, den Erbschein und den Erbschaftskauf. 
3. Das Einführungsgesetz enthält neben den Vor- 
schriften, welche nur für die freilich weit bemessene Über- 
gangszeit Bedeutung haben (a. 1531) bis 218), auch 
solche, welche für die Dauer bestimmt sind (a. 1 bis 152). 
Vor allem wird hier das Verhältnis zur übrigen Reichs- 
gesetzgebung (a. 1, 4, 32 bis 54) und zur Landes- 
4) Der unausgesprochene Grundsatz: „Gesetze haben keine rück- 
wirkende Kraft“ ist auch in Zukunft festzuhalten, vorbehaltlich der Aus- 
nahme bei besonderer Bestimmung, aut entischer Interpretation und 
wo sich aus sittlichen und sozialen Rücksichten die Rückwirkung als dem 
Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend erweist.
	        
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