Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 3. Tit.: Aufrechnung. 261 
sein müssen, kann der Promittent nicht eine Forderung gegen den Pro- 
missar gegenüber dem Dritten (8 334) und der Gesamtschuldner nicht 
eine ihm gegen einen Gesamtgläubiger zustehende Forderung gegen den 
anderen Gesamtgläubiger aufrechnen. Ausnahme: Aufrechnung gegen- 
über dem Zessionar § 406 2. JW. 077/2 (88 575, 720, 10701, 1275, 
1—L32, 20192, 2045 Satz 2, 21111 Satz 2). Der Nießbraucher einer 
Forderung (8§ 1074, 10758, 1076, der Pfandgläubiger einer Forderung 
88 12282, 1282, 12887) und der Pfändungspfandgläubiger (3. 
* 3836 1, können mit der Forderung des Hauptgläubigers aufrechnen, 
4KX. R. 58 107. Über Aufrechnung bei Gesamthandverhältnissen 88 7192, 
2040*, und bei Anordnung der Kochlaßverwaltung 88 1977, 2013. üÜber 
Ausübung fremden Aufrechnungsrechts §8 13762, 1443, 15192, 1549 
Ehemann); § 2205 (Testamentsvollstrecker); § 6 KO. (Konkursverwalter). 
Über Aufrechnung im Konkurse 88 21, 53 bis 56 und gegen den Rechts- 
anwalt und Gerichtsvollzieher der Armenpartei 3P. 8 1242. Über 
Aufrechnung von Ansprüchen des Erstehers gegen Forderungen der Real- 
gläubiger E. R. 64 105. 
2. Aus sachenrechtlichen (88 1142 l(E. JW. 10 704), 1192, 1224), 
samilienrechtlichen und erbrechtlichen Schuldverhältnissen vgl. S. 146. 
Beide Leistungen müssen rechtsgültig, Z. R. 63 1060, klagbar sein, E. 
JB. 12°5 (nichtige Börsentermingeschäfte). Vgl. § 390 A. 1. Mit For- 
derungen aus Naturalobligationen (88 241 A. 6, 656, 762, 764) kann 
nicht aufgerechnet werden. Ausnahme Börs G. § 56. Mit auflösend 
bedingten und gegen auflösend bedingte Forderungen kann aufgerechnet 
werden: bei Eintritt der Bedingung Bereicherungsansprüche. Besteht 
die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, nicht, so bleibt die zur 
Aufrechnung gestellte Forderung ungetilgt. § 813 nicht anwendbar. 
3. Nicht ihrem Rechtsgrunde nach, z. B. dingliche Ansprüche gegen 
versönliche, sondern ihrem Inhalte nach, &. R. 52 3206. In Betracht 
kommen nur teilbare Leistungen (§ 389). Gleiche Höhe, Liquidität und 
Konnexität, ist nicht erforderlich. Vgl. aber 3P#. 88 145 3, 302, 5293. 
4. Gleichartigkeit liegt auch vor, wenn die auf eine Spezies ge- 
richtete Forderung später (bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung 2. R. 
7bzms, JW. 10 ¼5, 117 1) in eine Geldobligation sich umsetzt. De ohne 
das Vorliegen der Gleichartigkeit erklärte Aufrechnung ist wirkungslos. 
Über Verschiedenheit der Leistungsorte § 391. Über Ausschluß der Auf- 
rechnung, wenn auf der einen Seite eine Wechselschuld, auf der anderen 
Seite die Gewährung eines Darlehens geschuldet wird E. R. 52 100. 
5. Auch mit rechtshängigen Forderungen kann aufgerechnet werden. 
Die Aufrechnung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden, J7. R. 56 35#, 
p# ll. aber KX. R. 60 P54. Sie ist ausgeschlossen, wenn nach erkenn- 
barer Parteiabsicht das Interesse des Gläubigers gerade darauf geht, 
den Leistungsgegenstand in die Hand zu bekommen. Verzicht auf Auf- 
rechnung in der Auestellung eines Schuldanerkenntnisses über die Gegen- 
forderung, 4. R. 7117. 
6. S& 271, 273 A. 2, 320 ff., 348. Kündigung durch Aufrech- 
nungserklärung, Z. R. 17159. Fälligkeit dinglicher Schulden 88 1142, 
1193, 1223. Man kann nicht mit aufschiebend bedingten Forderungen
	        
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