Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

262 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
aufrechnen und nicht gegen sie. Über Fälligkeit der Kostenforderung 
E. JW. 01 43. Vgl. § 390 A. 1. Stundung aus bloßer Nachsicht 
schließt die Aufrechnung nicht aus (M. II, 105). Aufrechnung gegen 
nicht fällige Forderung bleibt unwirksam, auch wenn nachher Fällig= 
keit eintritt. 
7. Über den Aufrechnungsvertrag enthält das Gesetz keine be- 
sonderen Bestimmungen. Für ihn brauchen die Voraussetzungen von 
§§ 387 ff. nicht gegeben sein, E. R. 72 378. Er ist ein gegenseitiger Er- 
laßvertrag, vgl. dazu Z. JW. 10752, Gr. 54 01. Über den Kontokorrent- 
vertrag üoal. HGB. 8§8 355 bis 357, E. R. 76 330, Statutenkollision 
a. 170 A. 3. 
2. Anfrechnungserklärung 8. 388. 
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem 
anderen Theile.* Die Erklärung ist unwirksam 3, wenn sie unter 
einer Bedingung" oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.? 
1 282, II a 3832, IIb 382, III 282. M. II, 106, 108. Prot. I, 365, 366. 
1. Sie ist ein einseitiges, unwiderrufliches, empfangsbedürftiges 
Rechtsgeschäft (A.“ vor § 104, 88 130 ff., sie braucht nicht ausdrücklich 
erklärt zu sein, Z. R. 52 304, 59 ##, sie kann nicht im voraus, falls der 
Erklärende demnächst Schuldner des Gegners werden sollte, abgegeben 
werden, ZE. JW. 03 B. 75. Über die Befugnis der Ehefrau zur Auf- 
rechnung mit einer zum eingebrachten Gute gehörigen Forderung § 1398, 
und über Aufrechnung gegen eine derartige Forderung §§ 14032, 1625 s. 
Über Aufrechnungserklärung des Prozeßbevollmächtigten A.“ vor § 164. 
Sie kann auch schon im vorbereitenden Schriftsatze vorgenommen sein. 
Der bloße Zustand der Aufrechenbarkeit hat noch keine Tilgungskraft, 
ist aber nicht ohne rechtliche Wirkung. Vgl. §§ 407, 770 2. Tilgung 
der Forderung ohne Kenntnis der Aufrechnungsbefugnis gibt keinen Be- 
reicherungsanspruch. 
2. Dem Gläubiger gegenüber, der zugleich Schuldner ist, oder dem 
gegenüber, der an Stelle des Gläubigers über die Forderung zu ver- 
fügen, sowie die Schuld anzuerkennen oder zu bestreiten befugt ist, E. R. 
56 56¼, JW. 07 742. 3. § 139 N. 1. 
4. Unzulässig ist nur eine wahre Bedingung im Rechtssinne. Die 
Eventualaufrechung (es soll nur für den Fall aufgerechnet werden, daß 
die Klageforderung als bestehend erachtet werden sollte) ist zulässig, 
§§ 209, 215, J&. R. 57 101, vgl. auch § 390 A. 1. 
5. Aufrechnung nach erklärtem Rücktritte § 357 und nach Kündi- 
gung der Miete 8 55/2. Geltendmachung der Aufrechnung mit der 
Vollstreckungsgegenklage Z3P. 8 767, Z. R. 64 229, JW. 048. 
3. Wirkung 8. 389. 
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie 
sich decken 1, als in dem Zeitpunkt erloschen? gelten, in welchem 
sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.3“ 
1 283, 11I a 333, 11 b 383, 111 383. M. 1I, 108 bis 110. Prot. 1, 366, 367.
	        
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