IV. Abschn.: Übertragung der Forderung. 269
3. Auch einer vom Gläubiger begründeten Stiftung (§ 82). Über
Abtretung durch einen Gesamtgläubiger § 4298. Über Blankozession
K. N. 4 ½8, 14 200, 15 #i, 17 u, 27 28, 63 150.
4. Über Sekuritätszession §§ 2232, 117 A. 3, 662 A. 2; E. R.
59½w0, 76 37, Gr. 48 669, 51 518. Inkassomandat im Gewande einer
Zession Z. R. 45 82, 53 417, JW. 04 550, 05 718, 06 32°9, 10 1001, Gr. 37 1.
Abtretung 4 dem Zwecke, damit der Zedent als Zeuge vernommen
werde E. JW. 06 529, Gr. 53 913. Ausschluß der Abtretung §§ 339, 400,
877, a. 81.
5. 88 145 ff. Aus der nackten Tatsache der Übergabe der Schuld-
urkunde (§ 402) kann noch nicht auf den Abschluß des Abtretungsver-
trags geschlossen werden E. JW. 04 37 u. dazu 07330. Auf den Rechts-
grund der Abtretung und die Bewirkung der vereinbarten Gegen-
leistung (Valuta) kommt es also für diese Rechtswirkung nicht an. Die
Abtretung ist gleich dem dinglichen Vertrage (§ 854 A. 8) ein abstrakter
Vertrag S. R. 68 35, JW. 11 653, A. “ vor § 10. Einfluß der Mängel
des Kaufalgeschäfts E. R. 57 95, 69 160, 7055, JW. 0915. Die aus diesem
Abtretungsvertrag für den Gläubiger sich ergebenden Verpflichtungen
ergeben die §§ 402, 403. Die aus dem der Abtretung zugrunde liegen-
den Rechtsverhältnisse sich ergebeuden Rechte und Pflichten sind nach
den für das einzelne Rechtsverhältnis bestehenden Vorschriften zu be-
urteilen, z. B. für den Forderungskauf nach §§ 434, 435, 437 ff., 365,
707, 2042, für die Schenkung nach 88 516 ff., 16242, für den Erbschafts-
lauf nach 88 2376, 2385.
6. Prinzip der Sondernachfolge in die Forderung. E. R. 52 181-210,
56 1°:, Gr. 48 5.
2. Ausnahmen.
a) Anderung. Vereinbargn. §. 399.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden 2, wenn die
Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger
nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kanns oder
wenn die Abtretung durch Vereinbarung" mit dem Schuldner
ausgeschlossen ist.2
1 295, I1 343, III 393. M. II, 121 bis 123. Prot. 1, 984. D. 55. a. 81.
1. Das Verbot in § 385 bis 380 I, 11 ALN. u. Anh. 88 10, 17
ist ohne privatrechtliche Wirkung. 2. § 134 A. 1.
3.. Unübertragbar sind: die Forderung auf Unterhalt, sofern es
sich nicht um ein für allemal fixierte, periodisch wiederkehrende Geld-
beträge handelt (Z. JW. O5 6/41); im Zweifel der Anspruch auf Dienste
(5 613); auf Ausführung des Auftrags (§ 66.42); der Anspruch aus § 617;
die Forderung auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(§§ 1091, 1092); die Forderung aus dem Vorvertrage vgl. § 610 und
E. R. 66 1#. 68 366, JW. 08%% 09 308, 10 r15, Gr. 11 20. Win, 5 15 „„4%
aus dem Kreditvertrage . R. 51119; auf die Vertragsstrafe, wenn die
Hauptforderung beim alten Glänbiger verbleibt, F. Sachs. 12 155; die Bürg.
schaftsforderung ohne die Hauptforderung K. JW. u der