Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV. Abschn.: Übertragung der Forderung. 273 
3. Er hat gegen den neuen Gläubiger alle Einwendung aus dessen 
Person. Scheinabtretung. von der fiduziarischen (Inkassomandat) zu 
scheiden. Bgl. § 117 A. 3. E. R. 53417, JW. 03B.12, 06 39. 
4. Erkennt der Sckuner dem neuen Gläubiger gegenüber die 
Schuld an (8 781), so verliert er die Einwendungen aus der Person des 
disherigen Gläubigers, E. R. 77 168 vgl. aber E. JW. 09“. 
5. Von dem Grundsatz bes § 404 machen Ausnahmen vom Ge- 
sichtspunkte des Rechtsscheines (Einl. II7) § 405 zu Ungunsten, §8 406 
bis 40“ zu Gunsten des Schuldners. 
b) Schein. Ausschluß 8. 405. 
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld aus- 
gestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung 
der Urkunde: abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber 
nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des 
Schuldverhältnisses nur zum Schein? erfolgt, oder daß die Ab- 
tretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen? Gläubiger 
ausgeschlossen sei“, es sei denn, daß der neue Gläubiger bei der 
Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen mußte.? 
II8 34 , I10 399, 111 399. M. 1, 193. Prot. 1, 97, 3 38 bis 301, VI, 167, 168. 
1. Spätere oder frühere Vorlegung genügt nicht. Die Ausliefe- 
rung der Urkunde ist nicht erforderlich. 
2. 8 117. Kein Scheingeschäft ist beurkundet, wenn in der Ur- 
kunde der Schuldner bezeugt, ein Darlehen erhalten zu haben, und dies 
geschiebt, damit der Darlehensgläubiger durch Abtretung der Forderung 
die Zessionsvaluta als das von dem Schuldner versprochene Darlehen 
empfange, während er Darlehensschuldner des Zessionars werden wollte 
E. N. 6/1„3. Keine Ausdehnung auf Einwendungen anderer Art 4. R. 
71 u, ; 4 
3. Nicht dem bisherigen Gläubiger. Rechtschein (8 404 A. 5) der 
urkunde deckt die Mängel des Scheins und btretungsausschlusses gegen 
den Schubdner zu Gunsten des neuen Gläubigers. 4. 8§ 399. 
. Bom Schuldner darzutun gegen den Gläubiger der die Forde- 
rung a#uend macht ohne Rüchsicht auf Kennen oder Kennenmüssen des 
Zwischengläubigers (A. M. Prot.) Kenntnis des Vertreters § 166 W. 3. 
ec) Aufrechnung 8. 406.1 
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläu- 
biger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegen- 
über aufrechnen?2, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der 
Forderung von der Abtretung Kenntniß hatte ? oder daß die 
Forderung erst nach der Erlangung der Kenntniß und später 
als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.! 
1 303, 11a 349, IIb 400, III 400. M. II, 119, 131, 132. Prok. I. 379, 
3%1. — 98 575, 720, 115, 14737, 15242:, 2019 :, 2011, 21111 Sa 2. 
HBäürgerliches Gesetzbßuch. Landauegabe. 9. Aufl. 18
	        
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