274 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Vorschrift im § 575.
387 ff. Der beim alten Gläubiger verbleibende Rechtsschein
(9 40 v rlini dem Schuldner, solange er ihn nicht durchschaut,
sogar den Erwerb neuer Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem neuen
Gläubiger. Tritt der neue Gläubiger die Forderung weiter ab, so
kann der Schuldner diesem gegenüber auch Gegenforderungen an den
Zwischeninhaber aufrechnen. Wenn der mehrfache Gläubiger eine seiner
Forderungen abgetreten hat, und der Schuldner gegenüber dem neuen
Gläubiger aufrechnet, so hat dieser das Widerspruchsrecht aus § 396.
3. Was Gläubiger darzutun hat. Verlangt wird wirkliche Kenntnis
E. R. 61, 74 :1. Auf welche Weise der Schuldner diese Kenntnis
erlangt hat, ist ohne Einfluß. E. R. 52 13, JW. 05611. Bei einem
kraft Gesetzes erfolgenden Forderungsübergang (8 412) muß Schuldner
von dem diesen begründenden Tatbestand 407 a, haben, aus welchem
sich die Rechtsfolge des Übergangs von selbst ergibt, E. R. 60 204, JW.
12 ½53. Es muß genügen, um aufrechnen zu können, daß dem Schuldner
zu der Zeit, wo er Kenntnis von der Abtretung erhielt, eine wenn
auch bedingte Forderung gegen den bisherigen Gläubiger zustand E. R.
73 JW. 4
4. #n g 392. Welche Ansprüche dem neuen Gläubiger gegen
den bisherigen Gläubiger aus dem Untergange der abgetretenen Forde-
rung (§ 389) erwachsen sind, entscheidet sich nach dem der Abtretung
unterliegenden Kausalgeschäfte (88 437, 440, 445, 521, 523, 757, 16242).
4) Leistung an den bish. Glän-
biger. Abtr. vor Rechtshängigk. §. 407.1
Der neue Gläubiger muß eine Leistung , die der Schuldner
nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie
jedes Rechtsgeschäfts, das nach der Abtretung zwischen dem
Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen“, es sei
denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder
der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.5
Ist in einem nach" der Abtretung zwischen dem Schuldner
und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit
ein rechtskräftiges' Urtheil über bie Forderung ergangen, so
muß der neue Gläubiger das Urtheil gegens sich gelten lassen,
es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte
der Rechtshängigkeit gekannt hat.10
1 304, II a 350, IIb 401, III 401. M. II, 119, 132 bis 134. Prot. 1,
391, 393, VI, 163, 169. D. 54. 88 720, 931, 986:, 1032 Satz 2, 1070,
1158, 1275, 14732, 15242, 20192, 2041, 21111 Saßy 2, 2129..
1. Analoge Vorschrift § 571. 2. 8 241.