Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

274 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Vorschrift im § 575. 
387 ff. Der beim alten Gläubiger verbleibende Rechtsschein 
(9 40 v rlini dem Schuldner, solange er ihn nicht durchschaut, 
sogar den Erwerb neuer Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber dem neuen 
Gläubiger. Tritt der neue Gläubiger die Forderung weiter ab, so 
kann der Schuldner diesem gegenüber auch Gegenforderungen an den 
Zwischeninhaber aufrechnen. Wenn der mehrfache Gläubiger eine seiner 
Forderungen abgetreten hat, und der Schuldner gegenüber dem neuen 
Gläubiger aufrechnet, so hat dieser das Widerspruchsrecht aus § 396. 
3. Was Gläubiger darzutun hat. Verlangt wird wirkliche Kenntnis 
E. R. 61, 74 :1. Auf welche Weise der Schuldner diese Kenntnis 
erlangt hat, ist ohne Einfluß. E. R. 52 13, JW. 05611. Bei einem 
kraft Gesetzes erfolgenden Forderungsübergang (8 412) muß Schuldner 
von dem diesen begründenden Tatbestand 407 a, haben, aus welchem 
sich die Rechtsfolge des Übergangs von selbst ergibt, E. R. 60 204, JW. 
12 ½53. Es muß genügen, um aufrechnen zu können, daß dem Schuldner 
zu der Zeit, wo er Kenntnis von der Abtretung erhielt, eine wenn 
auch bedingte Forderung gegen den bisherigen Gläubiger zustand E. R. 
73 JW. 4 
4. #n g 392. Welche Ansprüche dem neuen Gläubiger gegen 
den bisherigen Gläubiger aus dem Untergange der abgetretenen Forde- 
rung (§ 389) erwachsen sind, entscheidet sich nach dem der Abtretung 
unterliegenden Kausalgeschäfte (88 437, 440, 445, 521, 523, 757, 16242). 
4) Leistung an den bish. Glän- 
biger. Abtr. vor Rechtshängigk. §. 407.1 
Der neue Gläubiger muß eine Leistung , die der Schuldner 
nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie 
jedes Rechtsgeschäfts, das nach der Abtretung zwischen dem 
Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der 
Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen“, es sei 
denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder 
der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.5 
Ist in einem nach" der Abtretung zwischen dem Schuldner 
und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit 
ein rechtskräftiges' Urtheil über bie Forderung ergangen, so 
muß der neue Gläubiger das Urtheil gegens sich gelten lassen, 
es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit gekannt hat.10 
1 304, II a 350, IIb 401, III 401. M. II, 119, 132 bis 134. Prot. 1, 
391, 393, VI, 163, 169. D. 54. 88 720, 931, 986:, 1032 Satz 2, 1070, 
1158, 1275, 14732, 15242, 20192, 2041, 21111 Saßy 2, 2129.. 
1. Analoge Vorschrift § 571. 2. 8 241.
	        
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