Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV. Abschn.: Übertragung der Forderung. 275 
3. Z3. B. Hingabe an Erfüllungsstatt, Erlaß, Leistungsangebot, 
Kündigung, Inverzugsetzung, Aufrechnungserklärung des bisherigen 
Gläubigers oder Schuldners, die Mitteilung gemäß 8 25° HGB. und 
§ 416 BGB. (E. R. 677.114); vgl. auch E. JW. 07 s61, 08 25°. 
4. Der 8§8 406 A. 2 bezeichnete Rechtsschein wird hier auf rechtsge- 
schäftlichen Verkehr erstreckt. Dagegen wirken nach E. R. 52184 des bis- 
herigen Gläubigers Rechtshandlungen, soweit sie an sich vorteilhaft sind, 
nicht zugunsten des neuen Gläubigers. — Den Anspruch auf Heraus- 
gabe des Geleisteten gegen den alten Gläubiger hat der neue nach § 8162, 
aber auch der Schuldner nach § 812 (A. M. fr. Auflage). 
5. 406 A. 3. Bgl. aber § 411 Satz 2. 
6. Über Abtretung nach der Rechtshängigkeit Z8P. 8 265. 
7. ZPO. 88 705, 706. 8. Für ihn wirkt das Urteil nicht. 
9. S8PO. 88 263, 265. Der Schuldner hat die Einrede der 
mangelnden Sachlegitimation. 
10. Das geht über die allgemeine Regel des § 325 ZPO. bezüglich 
der Rechtskraft gegen Sondernachfolger hinaus. Der bisherige Gläubiger 
dat kein wahres Prozeßführungsrecht, aber die Rechtsscheinwirkung (§8 406 
A. 2. wird zu Gunsten des Schuldners gegen den neuen Gläubiger 
dier auf prozessualen Verkehr erstreckt, sofern der Schuldner den Rechts- 
schein nicht schon bei Klageerhebung durchschaut hatte. 
e) Bei mehrmal. Übertragung §. 408. 
Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen 
Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, 
wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen 
dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen 
oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners 
die Vorschriften des §. 407 dem früheren Erwerber gegenüber 
entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung 
durch gerichtlichen Beschluß einem Dritten überwiesen wird 
oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber an- 
erkennt 2, daß die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes! 
auf den Dritten übergegangen sei.5 
I 305, II a 351, IIb 402, III 402. M. II, 134. Prot. 1, 393, 394. D. 54. 
55 720, 1158, 1473:, 1524 7, 2019, 2041, 2111 Sa 7. 
1. § 406 ist nicht erwähnt; es ist also die vom Schuldner gegen- 
über dem Nachzessionar und einer gegen den Zedenten in Unkenntnis von 
der Abtretung erworbenen Forderung erklärte Aufrechnung wirkungslos. 
2. 3PO. 88 830, 836, 846. Dagegen gilt das gleiche nicht, wenn 
die durch gerichtlichen Beschluß überwiesene Forderung einem Dritten 
abgeimreten wird. ZPO. 88 8353 und 8293. 
3. Kein Formzwang. 
18“
	        
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